Ehrenrührige Äusserung als Auskunftsperson bei Polizei: Rechtfertigungsgrund Art. 14 StGB anwendbar, Befreiung von Gutglaubensbeweis (Art. 14, 173 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 IV 177 · ATF 135 IV 177 · DTF 135 IV 177
- Datum
- 04.06.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 IV 177
- Abteilung
- CH_BGE_006
Tragende Normen
Zusammenfassung
In diesem Auszug aus einem Strafurteil geht es um eine Person, die im Rahmen einer polizeilichen oder richterlichen Befragung als Auskunftsperson vernommen wurde und dabei ehrenrührige Äusserungen über Dritte tätigte. Im Streit steht, ob sich eine solche Auskunftsperson auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlichen Erlaubnis berufen kann, obwohl sie im Gegensatz zu Zeugen keine gesetzliche Aussagepflicht hat und die Aussage verweigern könnte. Die Vorinstanz hatte diese Frage bejaht, ohne dies näher zu begründen.
Das Bundesgericht bestätigt, dass sich auch eine polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson bei ehrenrührigen Äusserungen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen kann. Zwar trifft Auskunftspersonen im Unterschied zu Zeugen keine gesetzliche Aussagepflicht; das Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit von Art. 14 StGB ist jedoch nicht nur die Verpflichtung, sondern auch die blosse Berechtigung zur Aussage. Da die Bereitschaft zur Auskunftserteilung vor Strafverfolgungsorganen rechtlich erwünscht und im Interesse der Justiz ist, wäre es nicht sachgerecht, die aussagewillige Auskunftsperson durch die Ausschaltung von Art. 14 StGB einem erhöhten Strafbarkeitsrisiko auszusetzen.
Folglich ist die Auskunftsperson unter vergleichbaren Voraussetzungen wie andere Verfahrensbeteiligte (Zeugen, Prozessparteien, Anwälte) geschützt. Dies bedeutet konkret, dass sie von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB befreit wird. Das Gericht stellt klar, dass rechtmässig handelt, wer so handelt, wie es das Gesetz erlaubt, nicht nur wer handelt, wie es das Gesetz gebietet. Der Schutz gilt unabhängig davon, dass die Aussageverweigerung keine Sanktionen zur Folge hätte.
Regeste
Art. 14 und 173 ff. StGB. Auch die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson kann sich im Falle ehrenrühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für andere Verfahrensbeteiligte (etwa Zeugen oder Prozessparteien) gelten, auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen (E. 4).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Mutter erstattet Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Gefährdungsmeldung durch Paten ihres behinderten Sohnes: Nichtanhandnahme durch Staatsanwaltschaft und Bestätigung durch Kantonsgericht werden aufgehoben, Sachverhalt zur weiteren Prüfung zurückverwiesen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO)
- Privatklägerin klagt wegen Äusserung 'Die spinnt!' im Schlichtungsverfahren: Ehrverletzung nicht gegeben, Strafverfahren rechtmässig eingestellt (Art. 173 StGB)
- Beschwerdeführer teilt Facebook-Artikel mit Antisemitismusvorwürfen gegen Vereinspräsidenten und Verein: Vorwurf gegen Präsidenten zulässig, gegen Verein mangels Feststellungen aufgehoben (Art. 173 StGB)
- Privatkläger klagt gegen Einstellung des Strafverfahrens wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Schreiben der Gewerkschaftsführung: Beschwerde abgewiesen, da Gutglaubensbeweis erbracht und Verurteilung nicht wahrscheinlicher als Freispruch (Art. 173 und Art. 174 StGB)
- Beschwerdeführer bezeichnet andere als antisemitisch und nationalsozialistisch auf Facebook: Vorinstanz verweigert zu Unrecht Wahrheitsbeweis bei übler Nachrede (Art. 173 StGB)
- Bruder beschuldigt Schwester in Strafanzeige der Testamentfälschung und Unterschlagung: Üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB festgestellt, Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht erbracht (Art. 173 Ziff. 1 StGB)
- Beschuldigter verursacht Suizid-Frontalzusammenstoss mit tödlichem Ausgang: dringender Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung trotz psychiatrischem Gutachten zur Schuldunfähigkeit bejaht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Nachfahrkontrolle ohne Blaulicht: Videoaufzeichnung verwertbar, da polizeiliches Rechtsüberholen verhältnismässig war (Art. 14 StGB; § 10 PolG/ZH)