Rechtswidriges Verweilen trotz späterer Flüchtlingsanerkennung: Aufenthalt bei ständiger Verfügbarkeit und subjektiven Nachfluchtgründen gerechtfertigt (Art. 23 Abs. 1 ANAG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 IV 1 · ATF 135 IV 1 · DTF 135 IV 1
- Datum
- 13.10.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 135 IV 1
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beschwert sich gegen einen Freispruch zweier äthiopischer Staatsangehöriger wegen rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz. Die Betroffenen waren nach Ablehnung eines ersten Asylgesuchs ohne gültige Bewilligung im Land geblieben und hatten erst Jahre später ein zweites Gesuch gestellt, woraufhin ihnen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt wurde. Das Obergericht hatte die Angeklagten für den Zeitraum von Januar 2004 bis September 2005 freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung zur Verurteilung, da sie eine strafbare Handlung während des gesamten angeklagten Zeitraums sieht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt damit den Freispruch der beiden äthiopischen Staatsangehörigen wegen rechtswidrigen Verweilens.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ANAG wird bestraft, wer rechtswidrig im Land verweilt. Allerdings findet Art. 31 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention (FK) analoge Anwendung auf Personen, denen nach einem negativen Erstentscheid in einem zweiten Verfahren die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt wird. Der zuvor unrechtmässige Aufenthalt ist ab dem Zeitpunkt gerechtfertigt, an dem die flüchtlingsrelevanten Elemente bestanden, sofern sich die Person den Behörden stets zur Verfügung hielt. Im konkreten Fall haben sich die Betroffenen während ihres rund elfjährigen Aufenthalts immer den Behörden gestellt. Zwar fehlt eine exakte Feststellung, wann das exilpolitische Engagement begann, doch kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass relevante Gründe bereits zu Beginn der angeklagten Deliktszeit im Jahr 2004 vorlagen. Da die Beschwerdeführerin keine Willkürrüge bezüglich fehlender Abklärungen erhebt und lediglich die fehlende Rückwirkung des Entscheids rügt, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo liegt somit nicht vor.
Regeste
Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; Fassung gemäss Bundesgesetz vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221, S. 227); Art. 31 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Wenn eine Person nach Ablauf eines ersten Asylgesuchs unrechtmässig im Land verbleibt und ihr in einem zweiten Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt wird, so ist ihr Aufenthalt ab dem Zeitpunkt gerechtfertigt, in dem die Flüchtlingseigenschaft entstanden ist, sofern sich die Person den Behörden während ihres illegalen Aufenthaltes stets zur Verfügung hielt (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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