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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Ablehnung amtlicher Verteidigung mangels konkreter Begründung nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
24.08.2026
Geschäftsnummer
7B_788/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer A.________ wendet sich gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, welches sein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers in einem Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB abgewiesen hatte. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung als nicht erfüllt, da der Straffall überschaubar sei und der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation selbständig habe darlegen können. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK sowie eine fehlende Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich ungenügend begründet ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Komplexität von Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, ohne konkret aufzuzeigen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im vorliegenden Fall bestehen und warum er diesen ohne anwaltliche Unterstützung nicht gewachsen wäre. Er setzt sich nicht hinreichend mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach er seine finanzielle Situation und seinen Standpunkt zum hypothetischen Einkommen bereits selbständig und detailliert darlegen konnte. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe die finanzielle Bedürftigkeit nicht geprüft, bleibt unsubstantiiert, da die Vorinstanz ausdrücklich erwog, dass bei fehlender Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse entbehrlich sei. Die behaupteten Verletzungen von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK werden lediglich allgemein angerufen, ohne dass der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzeigt, inwiefern seine Rechte verletzt worden sein sollen. Diese Vorbringen genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt, wobei seiner finanziellen Lage bei der Bemessung Rechnung getragen wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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