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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Akteneinsichtsgesuch als anfechtbare Verfügung verneint: Nichteintreten wegen ungenügender Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
26.08.2026
Geschäftsnummer
1C_369/2026
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Schreiben der Einwohnergemeinde Grossaffoltern, welches ihn über ein Gesuch um Akteneinsicht in Verfahrensakten bezüglich eines Hausverbots informierte und ihm eine Frist zur Stellungnahme setzte. Das Schreiben kündigte an, dass bei Ausbleiben einer Antwort die Akten dem Rechtsvertreter der gesuchstellenden Partei elektronisch zugestellt würden. Der stellvertretende Regierungsstatthalter trat auf die dagegen erhobene Beschwerde sowie auf ein Begehren um superprovisorische Massnahmen nicht ein, da es an einem anfechtbaren Hoheitsakt fehle. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte dieses Nichteintreten und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügt beim Bundesgericht unter anderem Verletzungen von Grundrechten durch die beabsichtigte Datenherausgabe.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachgerecht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche das Gemeindeschreiben mangels verbindlicher Regelung nicht als anfechtbare Verfügung qualifizierte. Er hält dieser Beurteilung lediglich seine eigene, unbegründete Auffassung entgegen, wonach die beabsichtigte Bekanntgabe personenbezogener Daten einen anfechtbaren Realakt darstelle. Eine konkrete Darlegung, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat, fehlt vollständig. Dies verstösst gegen die erhöhte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG für Grundrechtsverletzungen. Zudem überschreiten weitere Ausführungen zur materiellen Zulässigkeit der Datenherausgabe den zulässigen Verfahrensgegenstand, welcher auf die Rechtmässigkeit des Nichteintretens beschränkt ist. Das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wird als gegenstandslos betrachtet.

Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erledigt sich ebenfalls als gegenstandslos. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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