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Justizze. Art. 3 EMRK

Bundesgericht

Verwahrter rügt Einzelhaft als unmenschliche Behandlung: Rügen unbegründet, Heilung der Gehörsverletzung bejaht (Art. 3 EMRK)

Datum
20.08.2026
Geschäftsnummer
7B_466/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 3 EMRK Art. 6 EMRK

Zusammenfassung

Ein wegen vorsätzlicher Tötung verurteilter und verwahrter Mann beanstandet die Haftbedingungen während eines dreimonatigen Aufenthalts in einer sogenannten Interventionsstufe als Verstoss gegen das Folterverbot und das rechtliche Gehör. Er macht geltend, die faktische Einzelhaft sei aufgrund seiner Multiplen Sklerose und Rollatorabhängigkeit unmenschlich gewesen, da ein formales Hofgangangebot nicht nutzbar gewesen sei. Zudem rügt er, dass ihm eine behördliche Stellungnahme vor dem kantonalen Departementsentscheid nicht zugestellt worden sei und die Vorinstanz diesen Mangel zu Unrecht als geheilt betrachtet habe. Schliesslich kritisiert er die fehlende sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt für die Anordnung dieses Regimes.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, da die Vorinstanz gemäss § 67bis VRG/SO den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen konnte und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum dies im konkreten Fall anders sein sollte.

Die Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bezüglich des Hofgangs verfängt nicht. Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung, dass dem Beschwerdeführer auch am Wochenende Hofgang gewährt wurde, auf die Stellungnahme der JVA, Individualprogramme und Journal-Einträge. Dass der Beschwerdeführer dies aufgrund seiner Behinderung faktisch nicht nutzen konnte, widerlegt er lediglich durch eigene Behauptungen ohne substantiierte Willkürrüge. Auch die medizinische Versorgung war sichergestellt; es erfolgten ärztliche Begutachtungen, psychiatrische Gespräche und Physiotherapie. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der Isolation ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Die Haftbedingungen verletzen nicht Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz hat die Kriterien der Schwere, Dauer und Auswirkungen umfassend gewürdigt. Der Beschwerdeführer konnte telefonieren, Besuche empfangen, arbeiten und Fitness nutzen. Die wöchentliche Überprüfung der Lockerungsperspektive unter Beizug der Forensik schliesst eine routinemässige Verlängerung aus. Dass er auf Angebote verzichtete, wird zurecht als teilweise selbstverursachte Isolation gewertet. Die Versetzung in die Interventionsstufe war zur Abwehr einer Fremdgefährdung geeignet und erforderlich, da er Drohungen nicht distanzierte.

Schliesslich ist die sachliche Unzuständigkeit der JVA für die Anordnung der Interventionsstufe nicht leicht erkennbar, weshalb keine Nichtigkeit vorliegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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