Mündiger Sohn in Ausbildung verlangt direkte Auszahlung der Invaliden-Kinderrente: Drittauszahlung ausgeschlossen, qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers (Art. 35 Abs. 4 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 V 15 · ATF 134 V 15 · DTF 134 V 15
- Datum
- 27.12.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 134 V 15
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein mündiger, noch in Ausbildung stehender Sohn eines Rentenberechtigten begehrt die direkte Auszahlung der ihm zustehenden Invaliden-Kinderrente durch die Invalidenversicherung. Er macht geltend, das Sozialversicherungsrecht enthalte eine Gesetzeslücke, da die Waisenrente ebenfalls direkt an mündige Kinder ausbezahlt werde und eine unterschiedliche Behandlung sachlich unhaltbar sei. Die Vorinstanz hat die direkte Auszahlung verneint, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Invaliden-Kinderrente nicht direkt an den mündigen, noch in Ausbildung stehenden Sohn ausbezahlt werden kann.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine Drittauszahlung der Kinderrente an das mündige Kind nicht vor. Das Gericht stellt fest, dass dies ein qualifiziertes Schweigen des Gesetz- und Verordnungsgebers darstellt, welches keine richterliche Lückenfüllung zulässt. Der Bundesrat hat mit Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 AHVV die Drittauszahlung zwar für den nicht rentenberechtigten Elternteil geregelt, jedoch bewusst auf eine Normierung der Direktauszahlung an das mündige Kind verzichtet. Zudem setzt Art. 71ter Abs. 1 AHVV das Bestehen elterlicher Sorge voraus, welche mit Eintritt der Mündigkeit endet.
Die vom Beschwerdeführer angeführte Ungleichbehandlung gegenüber der Waisenrente ist systemkonform. Während die Waisenrente den Wegfall des unterhaltspflichtigen Elternteils ersetzt und originär dem Kind zusteht, dient die Kinderrente gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG der Erleichterung der Unterhaltspflicht des lebenden, invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteils. Der Anspruch steht daher derivativ dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind.
Schliesslich schliesst die zivilrechtliche Regelung von Art. 285 ZGB eine Gesetzeslücke im Sozialversicherungsrecht aus. Es ist Sache der Zivilgerichte, aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse die Unterhaltsbeiträge festzusetzen und dabei die sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüche gesamthaft zu berücksichtigen. Eine sozialversicherungsrechtlich angeordnete Drittauszahlung wäre dieser gesetzlich zwingenden gesamtheitlichen Betrachtung nach Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht zugänglich.
Regeste
Art. 35 Abs. 4 IVG; Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 AHVV; Drittauszahlung der Invaliden-Kinderrente. Die Invaliden-Kinderrente kann nicht direkt dem mündigen Kind ausbezahlt werden (qualifiziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber; E. 2.3).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Volljähriges Kind klagt Invalidenkinderrente BVG selbst ein: Keine Aktivlegitimation und keine Drittauszahlung analog AHVV (Art. 25 BVG, Art. 71ter Abs. 3 AHVV)
- Invalider Vater erhält Kinderrenten-Nachzahlung, aber keine Abzugsmöglichkeit für geleisteten Unterhalt: Keine gerichtliche oder vertragliche Unterhaltsvereinbarung vorhanden (Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV)
- Vater erhält Komplementärrente nach Unfall: Kürzung wegen Kinderrente für mündige Tochter in Zweitausbildung wirksam (Art. 20 Abs. 2 UVG)
- Deutscher Grenzgänger mit rezidivierender Depression: IV-Rente von ganzer auf Viertelsrente herabgesetzt – Rückweisung wegen unvollständiger medizinischer Begutachtung und fehlender Begründung für Kinderrentenbefristung (Art. 28 Abs. 2 IVG)
- Vater mit Invalidenrente beantragt Rückzahlung der Kinderrente für Tochter in Zweitausbildung: Anspruch besteht trotz abgeschlossener Erstausbildung und fehlender zivilrechtlicher Unterhaltspflicht (Art. 35 Abs. 1 IVG)
- Geschiedene Ehefrau erhält Invalidenrente-Anteil und Kinderrente per Schuldneranweisung: Rückforderung teilweise abgelehnt, da keine sozialversicherungsrechtliche Drittauszahlung vorlag (Art. 25 Abs. 1 ATSG)
- Invalidenrentner mit minderjähriger Tochter aus Dominikanischer Republik: Ergänzungsleistung nicht erhöht, da Tochter keinen Anspruch auf IV-Kinderrente hat (Art. 9 Abs. 2 ELG)
- Kinderrente bei zweijährigem Praktikum: Ausbildung endet nach einem Jahr, Anspruch erlischt (Art. 35 Abs. 1 IVG)