Justizze.

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Justizze. Art. 35 IVG

Bundesgericht

Mündiger Sohn in Ausbildung verlangt direkte Auszahlung der Invaliden-Kinderrente: Drittauszahlung ausgeschlossen, qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers (Art. 35 Abs. 4 IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 134 V 15 · ATF 134 V 15 · DTF 134 V 15
Datum
27.12.2007
Geschäftsnummer
BGE 134 V 15
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 71ter AHVV Art. 35 IVG Art. 82 IVV Art. 285 ZGB

Zusammenfassung

Ein mündiger, noch in Ausbildung stehender Sohn eines Rentenberechtigten begehrt die direkte Auszahlung der ihm zustehenden Invaliden-Kinderrente durch die Invalidenversicherung. Er macht geltend, das Sozialversicherungsrecht enthalte eine Gesetzeslücke, da die Waisenrente ebenfalls direkt an mündige Kinder ausbezahlt werde und eine unterschiedliche Behandlung sachlich unhaltbar sei. Die Vorinstanz hat die direkte Auszahlung verneint, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Invaliden-Kinderrente nicht direkt an den mündigen, noch in Ausbildung stehenden Sohn ausbezahlt werden kann.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine Drittauszahlung der Kinderrente an das mündige Kind nicht vor. Das Gericht stellt fest, dass dies ein qualifiziertes Schweigen des Gesetz- und Verordnungsgebers darstellt, welches keine richterliche Lückenfüllung zulässt. Der Bundesrat hat mit Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 AHVV die Drittauszahlung zwar für den nicht rentenberechtigten Elternteil geregelt, jedoch bewusst auf eine Normierung der Direktauszahlung an das mündige Kind verzichtet. Zudem setzt Art. 71ter Abs. 1 AHVV das Bestehen elterlicher Sorge voraus, welche mit Eintritt der Mündigkeit endet.

Die vom Beschwerdeführer angeführte Ungleichbehandlung gegenüber der Waisenrente ist systemkonform. Während die Waisenrente den Wegfall des unterhaltspflichtigen Elternteils ersetzt und originär dem Kind zusteht, dient die Kinderrente gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG der Erleichterung der Unterhaltspflicht des lebenden, invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteils. Der Anspruch steht daher derivativ dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind.

Schliesslich schliesst die zivilrechtliche Regelung von Art. 285 ZGB eine Gesetzeslücke im Sozialversicherungsrecht aus. Es ist Sache der Zivilgerichte, aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse die Unterhaltsbeiträge festzusetzen und dabei die sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüche gesamthaft zu berücksichtigen. Eine sozialversicherungsrechtlich angeordnete Drittauszahlung wäre dieser gesetzlich zwingenden gesamtheitlichen Betrachtung nach Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht zugänglich.

Regeste

Art. 35 Abs. 4 IVG; Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 AHVV; Drittauszahlung der Invaliden-Kinderrente. Die Invaliden-Kinderrente kann nicht direkt dem mündigen Kind ausbezahlt werden (qualifiziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber; E. 2.3).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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