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Justizze. Art. 71ter AHVV

Bundesgericht

Volljähriges Kind klagt Invalidenkinderrente BVG selbst ein: Keine Aktivlegitimation und keine Drittauszahlung analog AHVV (Art. 25 BVG, Art. 71ter Abs. 3 AHVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 V 2 · ATF 147 V 2 · DTF 147 V 2
Datum
03.09.2020
Geschäftsnummer
BGE 147 V 2
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 71ter AHVV Art. 25 BVG

Zusammenfassung

Die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zahlte einer versicherten Mutter B. ab November 2006 eine Invalidenrente sowie eine Invalidenkinderrente für ihre 1993 geborene Tochter A. aus. Ab Januar 2013 überwies die Stiftung die Kinderrente mit Zustimmung der Mutter direkt an die volljährige Tochter A., stellte diese Direktzahlung jedoch nach Widerruf der Zustimmung durch die Mutter zum 1. Juli 2013 wieder ein und zahlte fortan an die Mutter. Die Tochter A. verlangte im April 2013 die erneute Direktauszahlung an sich selbst zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts, was die Stiftung verweigerte. Nach Einstellung der Zahlungen im April 2015 erhob A. am 28. Dezember 2017 Klage gegen die Swisscanto und forderte die Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen BVG-Invalidenkinderrenten ab dem 1. Januar 2013 direkt an sich selbst nebst Zins.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf, welcher die Stiftung zur direkten Auszahlung der Invalidenkinderrente an die volljährige Klägerin verpflichtet hatte.

Die Beschwerdegegnerin A. ist nicht aktivlegitimiert, den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente über den 31. März 2015 hinaus im eigenen Namen einzuklagen. Weder das Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung (gültig ab 1. Januar 2002) noch Art. 25 Abs. 1 BVG bieten dem volljährigen Kind diese Möglichkeit. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVG haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, Anspruch auf eine Kinderrente; die Anspruchsberechtigung liegt somit grundsätzlich bei der versicherten Person und nicht beim Kind. Der akzessorische Charakter der Kinderrente bedeutet, dass sie nur zur Ausrichtung gelangt, wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Auch für das erwachsene Kind ändert dies nichts an der fehlenden eigenen Forderungsberechtigung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.

Hinsichtlich der streitigen Auszahlungsmodalitäten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2015 verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie eine direkte Auszahlung an die volljährige Klägerin anordnete. Eine analoge Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV, welche in der ersten Säule die Drittauszahlung an das mündige Kind erlaubt, ist in der beruflichen Vorsorge unzulässig. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung, wo Art. 82 Abs. 1 IVV eine entsprechende Grundlage schafft, fehlt es im Bereich der beruflichen Vorsorge an einer solchen Rechtsgrundlage. Das Fehlen einer Regelung der Auszahlungsmodalitäten auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe stellt ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers dar, welches keine richterliche Lückenfüllung zulässt. Da auch das Vorsorgereglement keine Grundlage zur Drittauszahlung an das volljährige Kind enthält, war die Vorinstanz nicht berechtigt, die Swisscanto zur nochmaligen Auszahlung der bereits an die Mutter geleisteten Beträge an die Tochter zu verpflichten.

Regeste

Art. 25, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 71 ter Abs. 3 AHVV; Invalidenkinderrente; Aktivlegitimation; Drittauszahlung. Weder das Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung (gültig ab 1. Januar 2002) noch Art. 25 BVG bieten dem volljährigen Kind die Möglichkeit, im eigenen Namen den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente einzuklagen (E. 3). Die Invalidenkinderrente der beruflichen Vorsorge kann nicht direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden. Für eine analoge Anwendung von Art. 71 ter Abs. 3 AHVV ist in der beruflichen Vorsorge keine rechtliche Grundlage vorhanden (qualifiziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber; E. 4). Regeste Art. 25, art. 73 al. 1 et 2 LPP; art. 71 ter al. 3 RAVS; rente d'invalidité complémentaire pour enfant; qualité pour agir; versement en mains de tiers. Ni le règlement de prévoyance en faveur du personnel de la Fondation collective (valable à partir du 1 er janvier 2002) ni l'art. 25 LPP n'offrent à l'enfant majeur la possibilité de réclamer en son nom propre le droit à une rente d'invalidité complémentaire pour enfant (consid. 3). La rente d'invalidité complémentaire pour enfant de la prévoyance professionnelle ne peut pas être versée directement à l'enfant majeur. Il n'existe pas de base juridique dans la prévoyance professionnelle pour une application analogique de l'art. 71 ter al. 3 RAVS (silence qualifié du législateur et de l'autorité chargée d'édicter les ordonnances; consid. 4). Regesto Art. 25, art. 73 cpv. 1 e 2 LPP; art. 71 ter cpv. 3 OAVS; rendita d'invalidità complementare per i figli; legittimazione attiva; versamento nelle mani di terzi. Né il regolamento di previdenza in favore del personale della Fondazione collettiva (valido dal 1° gennaio 2002) né l'art. 25 LPP offrono al figlio maggiorenne la possibilità di far valere in proprio nome il diritto a una rendita d'invalidità complementare per i figli (consid. 3). La rendita d'invalidità complementare per i figli della previdenza professionale non può essere versata direttamente al figlio maggiorenne. Non esiste una base legale nella previdenza professionale per un'applicazione per analogia dell'art. 71 ter cpv. 3 OAVS (silenzio qualificato del legislatore e dell'autorità competente a emanare le ordinanze; consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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