Motorradunfall: Genugtuungsrente von CHF 100 täglich unbegründet, da kapitalisiert CHF 1,4 Mio. angemessenes Kapital von CHF 140'000 weit übersteigt (Art. 47 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 III 97 · ATF 134 III 97 · DTF 134 III 97
- Datum
- 08.01.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 III 97
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine damals 19-jährige Motorradfahrerin erlitt am 3. Juni 1990 bei einem Verkehrsunfall schwere Kopf- und Hirnverletzungen mit bleibenden Schäden. Die Haftpflichtversicherung des vortrittsbelasteten Automobilisten zahlte bereits eine Integritätsentschädigung sowie eine Genugtuung von insgesamt CHF 231'600, wovon CHF 140'000 als eigentliche Genugtuungssumme gelten. Die Geschädigte verlangt vor Bundesgericht zusätzlich eine lebenslängliche Genugtuungsrente von mindestens CHF 50 bis maximal CHF 100 pro Tag ab Unfalltag, gestützt auf ihr junges Alter zum Unfallzeitpunkt und die lebenslange Leidensdauer. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da die angemessene Genugtuung bereits bezahlt sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil die begehrte Genugtuungsrente in keinem ausgewogenen Verhältnis zur angemessenen Genugtuung in Kapitalform steht. Der kapitalisierte Wert der geforderten Rente von CHF 100 pro Tag beträgt rund CHF 1,4 Millionen, während die Vorinstanz eine Genugtuungssumme von CHF 140'000 als angemessen erachtet hat. Gemäss Art. 47 OR kann zwar eine Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, doch bestimmt Art. 43 OR, dass Entschädigungen auch als Rente ausgerichtet werden können; dabei darf die Wahl der Abgeltungsform keinen Einfluss auf die Höhe der Genugtuung haben.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihr Antrag faktisch auf eine Erhöhung der Gesamtgenugtuung hinausläuft, statt lediglich die Zahlungsmodalitäten anzupassen. Das jugendliche Alter zum Unfallzeitpunkt und die daraus resultierende längere Leidensdauer sind Kriterien für die Genugtuungsbemessung, welche die Vorinstanz bereits berücksichtigt hat, begründen aber keine bevorzugte Abgeltungsform in Rentenform. Auch der Verweis auf Art. 48 ff. MVG überzeugt nicht, da die grosszügigeren Leistungen der Militärversicherung auf die besonderen Risiken der Wehrpflicht zurückzuführen sind und nicht auf das allgemeine Privatrecht übertragbar sind. Da die Beschwerdeführerin keine auf dem angemessenen Kapital von CHF 140'000 basierende Rente beantragt, ist ihr Hauptantrag unbegründet.
Regeste
Genugtuung in Form einer Rente (Art. 47 OR). Die Genugtuung kann in Form einer Rente ausgerichtet werden. Eine Genugtuungsrente muss jedoch in einem ausgewogenen Verhältnis zu einer Genugtuung stehen, die als Kapital bezahlt wird (E. 4). Regeste Réparation morale sous forme de rente (art. 47 CO). L'indemnité pour tort moral peut être allouée sous forme de rente. Une telle rente doit toutefois être proportionnée à l'indemnité qui serait allouée sous forme de capital (consid. 4). Regesto Riparazione del torto morale in forma di rendita (art. 47 CO). L'indennità per torto morale può essere erogata nella forma di una rendita. Una simile rendita deve tuttavia stare in un rapporto proporzionato con l'indennità per torto morale che viene concessa in capitale (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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