Missbräuchliche Kündigung in Probezeit wegen Weigerung sofortiger Pensumserhöhung trotz vorheriger Zusage (Art. 335b OR, Art. 336 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 III 108 · ATF 134 III 108 · DTF 134 III 108
- Datum
- 28.11.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 134 III 108
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Facharzt für Anästhesie tritt bei einer AG eine Stelle mit einem Pensum von 80 % an. Während der Probezeit teilt er per E-Mail mit, dass er eine geplante Schmerzklinik zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht hält und sein Name nicht für Inserate verwendet werden soll. Die Arbeitgeberin kündigt daraufhin das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit mit der Begründung, der Arzt sei mit dem Zeitpunkt des Beginns der Schmerztherapie nicht einverstanden und man habe keine Zeit mehr zu warten. Der Arbeitnehmer verlangt eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Kantonsgericht spricht ihm eine Entschädigung zu. Die Arbeitgeberin beschwert sich beim Bundesgericht und beantragt die Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Arbeitgeberin ab und bestätigt die Qualifikation der Kündigung als missbräuchlich. Zwar ist der sachliche Kündigungsschutz während der Probezeit gemäss Art. 335b OR zurückhaltend anzuwenden, da die Parteien die Möglichkeit haben sollen, sich kennenzulernen und über eine langfristige Bindung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall lag jedoch kein zulässiges Willkürmoment vor, das durch den Zweck der Probezeit gedeckt wäre.
Die Arbeitgeberin wusste bei Vertragsabschluss, dass der Arbeitnehmer zu 20 % für einen anderen Arbeitgeber tätig war. Durch die Thematisierung einer Pensumsaufstockung nur in unbestimmter Zukunft hatte sie dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zu verstehen gegeben, dass seine anderweitige Tätigkeit kein Hindernis für die Anstellung darstelle. Die sofortige Kündigung wegen mangelnder Verfügbarkeit widersprach diesem erweckten Vertrauen und verdiente keinen Rechtsschutz. Zudem erfolgte die Kündigung als direkte Reaktion darauf, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 80 % geltend gemacht hatte. Dieses Verhalten erfüllt die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Kündigung nach Art. 336 OR, da es nicht auf Erkenntnissen beruhte, die erst während der Probezeit gewonnen wurden, sondern auf Umständen, die bereits bei Vertragsschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
Regeste
Missbräuchliche Kündigung während der Probezeit (Art. 335b und 336 OR). Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung während der Probezeit missbräuchlich sein kann (E. 7). Regeste Résiliation abusive pendant le temps d'essai (art. 335b et 336 CO). Conditions auxquelles un congé pendant le temps d'essai peut être abusif (consid. 7). Regesto Licenziamento abusivo durante il periodo di prova (art. 335b e 336 CO). Condizioni alle quali un licenziamento durante il periodo di prova può essere abusivo (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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