Gesetzesartikel
Art. 335b OR – Kündigungsfristen während der Probezeit
1 Entscheid, in dem Art. 335b OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.