Justizze.

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Justizze. Art. 7 GestG

Bundesgericht

Örtliche Zuständigkeit bei BVG-Schadenersatzklage gegen mehrere Beklagte: Anwendbarkeit des Gerichtsstandsgesetzes (Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 7 Abs. 1 GestG)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 V 488 · ATF 133 V 488 · DTF 133 V 488
Datum
28.06.2007
Geschäftsnummer
BGE 133 V 488
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 52 BVG Art. 73 BVG Art. 7 GestG

Zusammenfassung

Eine BVG-Stiftung in Liquidation erhebt Schadenersatzklage nach Art. 52 BVG gegen ehemalige Stiftungsräte, Erben sowie Kontrollstellen mit Wohnsitzen oder Sitzen in verschiedenen Kantonen. Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden tritt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein, da es eine reglementarische Gerichtsstandsklausel zugunsten St. Gallens als ausschliesslich ansieht. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung dieses Nichteintretensentscheids und die Verpflichtung zur materiellen Beurteilung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und stellt fest, dass der Gerichtsstand Appenzell Ausserrhoden für sämtliche Beklagten gegeben ist.

Zwei der Beklagten haben ihren Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden, weshalb für diese gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG die örtliche Zuständigkeit des dortigen Gerichts grundsätzlich besteht. Eine in den Reglementen der Stiftung enthaltene Gerichtsstandsklausel betrifft nur Leistungsstreitigkeiten, nicht aber gesetzliche Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG, und schliesst den Gerichtsstand am Wohnsitz der Beklagten nicht aus.

Für die übrigen Beklagten mit Sitz oder Wohnsitz in anderen Kantonen ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts in Appenzell Ausserrhoden durch analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 1 des Gerichtsstandsgesetzes (GestG). Obwohl Sozialversicherungssachen grundsätzlich keine Zivilsachen im Sinne des GestG sind, handelt es sich bei Verantwortlichkeitsansprüchen nach Art. 52 BVG materiell um privatrechtliche Haftungstatbestände. Die Übertragung dieser Klagen auf die BVG-Gerichte durch Art. 73 BVG ändert nichts an ihrer zivilrechtlichen Natur. Da Art. 73 Abs. 3 BVG für Verantwortlichkeitsklagen gegen Organe unvollständig ist und kein passender Gerichtsstand vorgesehen wurde, liegt ein gesetzgeberisches Versehen vor, das durch Lückenfüllung korrigiert wird. Die subjektive Klagenhäufung gemäss Art. 7 Abs. 1 GestG dient der Verfahrensvereinfachung und verhindert widersprüchliche Urteile; sie ist daher auch im Rahmen von Art. 73 BVG anwendbar, wenn sich die Ansprüche gegen verschiedene Beklagte auf dieselben Tatsachen und Rechtsgründe stützen.

Regeste

Art. 52 und 73 Abs. 3 BVG; Art. 7 Abs. 1 GestG. Richtet sich die Schadenersatzklage gegen mehrere Personen, ist das für eine beklagte Partei nach Art. 73 Abs. 3 BVG örtlich zuständige Gericht für alle Beklagten zuständig (E. 4). Regeste Art. 52 et 73 al. 3 LPP; art. 7 al. 1 LFors. Lorsque l'action en responsabilité est intentée contre plusieurs consorts, le tribunal compétent selon l'art. 73 al. 3 LPP à l'égard d'un défendeur l'est à l'égard de tous les autres (consid. 4). Regesto Art. 52 e 73 cpv. 3 LPP; art. 7 cpv. 1 LForo. Se l'azione di risarcimento danni è diretta contro più persone, il tribunale territorialmente competente, giusta l'art. 73 cpv. 3 LPP, per una delle convenute in causa lo è pure per le altre (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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