Gesetzesartikel
Art. 7 GestG – Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
3 Entscheide, in denen Art. 7 GestG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Internationale Mietstreitigkeiten: Keine Analogie zu Art. 23 GestG, sondern allgemeine Vertragsgerichtsstände nach IPRG (Art. 16 LugÜ, Art. 112 IPRG)
- Örtliche Zuständigkeit bei BVG-Schadenersatzklage gegen mehrere Beklagte: Anwendbarkeit des Gerichtsstandsgesetzes (Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 7 Abs. 1 GestG)
- Gerichtsstandsklausel bindet nicht beteiligten Mitbeklagten: Einheitlicher Gerichtsstand bei einfacher Streitgenossenschaft trotz Prorogation (Art. 7 Abs. 1 und Art. 39 GestG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.