Vorsorgeeinrichtung haftet für Wissen des Vermittlungsagenten bei Einbezug nicht angestellter Ehepartner in überobligatorische BVG-Versicherung (Art. 73 Abs. 1 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 V 408 · ATF 133 V 408 · DTF 133 V 408
- Datum
- 09.07.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 V 408
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 73 BVG Art. 33 OR Art. 62 OR Art. 34 VVG Art. 89bis ZGB
Zusammenfassung
Eine Sammelstiftung der beruflichen Vorsorge forderte von einem ehemaligen Bankleiter die Rückzahlung eines Todesfallkapitals von 200'000 Franken, das nach dem Tod seiner Ehefrau ausbezahlt worden war. Die Stiftung machte geltend, die Ehefrau sei fälschlicherweise als Arbeitnehmerin versichert worden, obwohl nie ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und stützte sich dabei auf einen wesentlichen Irrtum beim Vertragsabschluss im Jahr 1988. Das kantonale Verwaltungsgericht trat auf die Widerklage der Stiftung nicht ein, da es den Vertrag als ausserhalb der beruflichen Vorsorge stehend qualifizierte und somit keine sachliche Zuständigkeit annahm. Die Sammelstiftung erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Abweisung der Klage sowie die materielle Beurteilung ihrer Widerklage zur Verrechnung mit Invalidenrentenansprüchen des Versicherten.
Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und wies die Widerklage der Sammelstiftung ab, bestätigte jedoch die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts. Der privatrechtliche Vorsorgevertrag wies alle Wesensmerkmale eines überobligatorischen Berufsvorsorgevertrages auf, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG in die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts fiel und nicht an das Zivilgericht verwiesen werden durfte.
Hinsichtlich der materiellen Begründetheit der Widerklage stellte das Gericht fest, dass der beim Vertragsabschluss handelnde Berater zwar als Vermittlungsagent und nicht als Abschlussagent tätig war, sein Wissen um das fehlende Arbeitsverhältnis der Ehefrau der Vorsorgeeinrichtung dennoch zugerechnet werden muss. Da der Berater den Einschluss der nicht angestellten Ehefrau selbst vorgeschlagen hatte und dies einer der Direktion bekannten sowie tolerierten Praxis entsprach, lag eine stillschweigende Genehmigung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR und Art. 34 Abs. 1 VVG vor. Ein wesentlicher Irrtum der Vorsorgeeinrichtung war somit ausgeschlossen, und das ausbezahlte Todesfallkapital erfolgte nicht rechtsgrundlos im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR, sondern aufgrund eines gültigen Vertrages.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Zurechnung des Wissens eines Vermittlungsagenten an die Vorsorgeeinrichtung auch dann bejaht, wenn dieser formal nicht als Abschlussagent handelte, sofern eine stillschweigende Duldung oder Genehmigung durch die Geschäftsorgane der Versicherungsgesellschaft für solche atypischen Konstellationen nachgewiesen ist.
Regeste
Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 33 Abs. 3 OR; Art. 34 Abs. 1 VVG; Art. 73 Abs. 1 BVG. Zur Unterscheidung zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent (E. 5.3.4). Die Vorsorgeeinrichtung hat sich das Wissen des Vermittlungsagenten beim Abschluss eines Vorsorgevertrages ausnahmsweise als ihr eigenes anrechnen zu lassen (E. 5). Regeste Art. 89bis al. 6 CC; art. 33 al. 3 CO; art. 34 al. 1 LCA; art. 73 al. 1 LPP. De la différence entre agent stipulateur et agent négociateur (consid. 5.3.4). L'institution de prévoyance doit exceptionnellement se voir imputer ce que savait l'agent négociateur lors de la conclusion d'un contrat de prévoyance (consid. 5). Regesto Art. 89bis cpv. 6 CC; art. 33 cpv. 3 CO; art. 34 cpv. 1 LCA; art. 73 cpv. 1 LPP. Differenza tra agente stipulatore e agente intermediario (consid. 5.3.4). L'istituto di previdenza deve eccezionalmente lasciarsi imputare la conoscenza dell'agente intermediario al momento della conclusione del contratto di previdenza (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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