Patronaler Wohlfahrtsfonds darf freie Mittel nicht für Arbeitgeberbeiträge nutzen und unterliegt Anlagebeschränkungen (Art. 71 BVG, Art. 57 Abs. 1 BVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 V 502 · ATF 138 V 502 · DTF 138 V 502
- Datum
- 26.11.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 V 502
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Personalfürsorgestiftung der Firma X. AG, qualifiziert als patronaler Wohlfahrtsfonds, wendet sich gegen eine Verfügung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hatte festgestellt, dass die Stiftung unzulässigerweise Darlehen an die Arbeitgeberfirma gewährt und Arbeitgeberbeiträge aus freien Stiftungsmitteln finanziert hatte. Im Streit steht, ob ein solcher Wohlfahrtsfonds berechtigt ist, freie Mittel zur Deckung von Arbeitgeberbeiträgen zu verwenden und ob die gesetzlichen Anlagebeschränkungen für Vorsorgeeinrichtungen analog auf ihn anwendbar sind, insbesondere wenn die Anlagen beim Arbeitgeber die gesetzlichen Limite erheblich überschreiten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Personalfürsorgestiftung ab und bestätigt die Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Rückzahlung der unrechtmässig verwendeten Mittel sowie zur Einhaltung der Anlagevorschriften.
Hinsichtlich der Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Umwandlung per 1. Januar 1985 als patronaler Wohlfahrtsfonds gilt und keine reglementarische Personalvorsorge mehr besteht. Da weder eine reine Finanzierungsstiftung vorliegt noch bilanziell eine Arbeitgeberbeitragsreserve ausgesondert wurde, ist die Verwendung freier Stiftungsmittel zur Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen gemäss Art. 331 OR und Art. 71 BVG unzulässig. Das Kapital per Ende 1984 enthielt auch von Arbeitnehmern mitfinanzierte Anteile, was eine Nutzung als reine Arbeitgeberreserve ausschliesst.
Bezüglich der Vermögensanlage beim Arbeitgeber hält das Bundesgericht fest, dass die Anlagebeschränkungen von Art. 57 Abs. 1 BVV 2 analog auf patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar sind, da diese Bestimmung dem allgemeinen Grundsatz der Risikoverteilung dient. Die Destinatäre sind bei Anlagen beim Arbeitgeber einem doppelten Verlustrisiko ausgesetzt. Eine grosszügigere Handhabung wäre nur bei langfristig stabiler Zahlungsfähigkeit des Schuldners denkbar. Im konkreten Fall überschritt die Stiftung die gesetzlichen Limite jedoch massiv: Das Anlagevolumen beim Arbeitgeber betrug 2004 60 %, 2005 über 50 % und 2006 über 25 %. Zudem war die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberfirma angespannt, sodass kein Raum für eine Ausnahme bestand. Die angeordnete Rückforderung erweist sich somit als bundesrechtskonform.
Regeste
Art. 331 OR; Art. 89 bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 BVG; Art. 57 BVV 2; patronaler Wohlfahrtsfonds; Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln; Anlagebeschränkungen. Das Heranziehen von freien Stiftungsmitteln, um Arbeitgeberbeiträge zu finanzieren, ist unzulässig, nachdem weder eine sog. Finanzierungsstiftung gegeben ist noch - bilanzmässig - eine Arbeitgeberbeitragsreserve ausgeschieden worden ist (E. 5). Die Anlagebeschränkungen von Art. 57 BVV 2 sind auch auf patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar (E. 6.2). Für eine large(re) Handhabung bleibt höchstens Spielraum, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners längerfristig stabil erscheint (E. 6.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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