Patronale Stiftung verweigert Genehmigung des Teilliquidationsreglements: Analogie zu Art. 53b BVG bejaht, Konkretisierungspflicht verletzt (Art. 89bis ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 V 346 · ATF 138 V 346 · DTF 138 V 346
- Datum
- 30.08.2012
- Geschäftsnummer
- 9C_2/2012
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine nicht registrierte patronale Stiftung (Wohlfahrtsfonds), die ausschliesslich durch den Arbeitgeber finanziert wird und reine Ermessensleistungen ohne Rechtsanspruch erbringt, focht eine Verfügung der kantonalen Stiftungsaufsicht an. Diese hatte die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen zur Teilliquidation verweigert, weil die Stiftung die gesetzlichen Voraussetzungen lediglich wörtlich abgeschrieben habe. Die Vorinstanz bestätigte diese Verweigerung teilweise, woraufhin die Stiftung beim Bundesgericht Beschwerde erhob, um die Genehmigung ihres Reglements zu erzwingen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als patronaler Wohlfahrtsfonds zu qualifizieren ist, da sie keine planmässige Vorsorge mit Rechtsansprüchen betreibt, sondern reine Ermessensleistungen erbringt, die vollständig vom Stifterunternehmen finanziert werden. Trotz dieser Qualifikation unterliegt die Stiftung analog den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG). Das Gericht begründet dies mit dem engen Bezug zum Destinatärkreis der Personalfürsorgestiftungen und dem Grundsatz, dass freies Stiftungsvermögen den Destinatären folgt. Da Art. 89bis Abs. 6 ZGB eine dynamische Verweisung enthält, sind die Normen des BVG, insbesondere Art. 53b BVG zur Teilliquidation, sinngemäss anwendbar.
In der Sache selbst hält das Gericht fest, dass Art. 53b Abs. 1 BVG ein Konkretisierungsgebot statuiert. Die blosse Übernahme des Gesetzestextes in das Reglement genügt nicht; vielmehr müssen unbestimmte Rechtsbegriffe wie "erhebliche Verminderung der Belegschaft" oder "Restrukturierung" präzisiert werden. Da die Beschwerdeführerin diese Konkretisierung in ihrem Reglement nicht vorgenommen hat, war die Verweigerung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde rechtmässig. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. Auf eine allfällige Anschlussbeschwerde der Aufsichtsbehörde wird mangels Anfechtung des Rückweisungsentscheids nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Regeste
Art. 89 bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB; Art. 53b BVG; Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds. An der unter dem altrechtlichen Art. 89 bis Abs. 6 ZGB begründeten Rechtsprechung, welche die Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds den zivilrechtlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts unterstellt hat, ist nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision nicht festzuhalten. Vielmehr ist Art. 53b BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anzuwenden (Änderung der Rechtsprechung; E. 5). Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. a-c BVG sind (auch) im Reglement des patronalen Wohlfahrtsfonds zu konkretisieren (E. 6). Regeste Art.89 bis al. 6 ch. 9 CC; art. 53b LPP; liquidation partielle d'un fonds patronal de bienfaisance. La jurisprudence rendue sous l'empire de l'ancien art. 89 bis al. 6 CC, selon laquelle la liquidation partielle d'un fonds patronal de bienfaisance était soumise aux dispositions générales du droit des fondations, ne peut être maintenue après l'entrée en vigueur de la 1 re révision de la LPP. Il y a désormais lieu d'appliquer à un fonds patronal de bienfaisance l'art. 53b LPP par analogie (changement de jurisprudence; consid. 5). Les conditions légales de la liquidation partielle au sens de l'art. 53b al. 1 let. a-c LPP doivent (également) être concrétisées dans le règlement du fonds patronal de bienfaisance (consid. 6). Regesto Art. 89 bis cpv. 6 n. 9 CC; art. 53b LPP; liquidazione parziale di un fondo padronale di beneficenza. La giurisprudenza resa sotto l'egida del vecchio art. 89 bis cpv. 6 CC e subordinante la liquidazione parziale di un fondo padronale di beneficenza alle disposizioni sulle fondazioni del diritto civile, non può essere mantenuta dopo l'entrata in vigore della prima revisione della LPP. A un fondo padronale di beneficenza si applica invece l'art. 53b LPP (cambiamento di giurisprudenza; consid. 5). Le condizioni legali della liquidazione parziale ai sensi dell'art. 53b cpv. 1 lett. a-c LPP devono (pure) essere concretizzate nel regolamento del fondo padronale di beneficenza (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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