Schwere Körperverletzung ohne Rassendiskriminierung: Kleidung und Abzeichen für unbefangten Dritten nicht klar erkennbar (Art. 122 StGB, Art. 261bis Abs. 4 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 IV 308 · ATF 133 IV 308 · DTF 133 IV 308
- Datum
- 05.07.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 IV 308
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Mann mit rechtsextremer Gesinnung verprügelt in Luzern drei Ausländer auf öffentlicher Strasse und verletzt sie schwer. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm neben schwerer Körperverletzung auch mehrfache Rassendiskriminierung vor, da er bei den Taten typische Skinhead-Kleidung trug und aus Fremdenhass handelte. Das Obergericht spricht ihn wegen beider Delikte schuldig. Der Verurteilte wehrt sich gegen die Annahme einer Rassendiskriminierung, da keine verbalen rassistischen Parolen fielen und seine Kleidung für Aussenstehende nicht eindeutig als neonazistisch erkennbar gewesen sei.
Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde bezüglich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung teilweise gut und hebt den entsprechenden Schuldspruch auf. Zwar kann eine schwere Körperverletzung im öffentlichen Raum in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllen, doch nur wenn sie für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten Umstände klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint.
Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer trug zwar einen Pullover der Marke Lonsdale und Jacken mit orangem Innenfutter sowie kleine Aufnäher mit der Aufschrift "Skinhead" und einem SS-Totenkopf-Abzeichen. Für einen unbefangenen Dritten sind die Buchstabenfolge in der Markenbezeichnung jedoch nicht als Anspielung auf die NSDAP erkennbar, und das orange Innenfutter ist kein allgemein bekanntes Kennzeichen von Rechtsextremen. Zudem waren die kleinen Aufnäher aus wenigen Metern Entfernung nicht mehr lesbar. Da zudem keinerlei verbale rassistische Kommentare fielen, erschien die Gewalttätigkeit für einen unbeteiligten Beobachter nicht zwingend als Ausdruck rassistischer Herabsetzung, sondern könnte auch andere Ursachen gehabt haben.
Trotz des Freispruchs vom Vorwurf der Rassendiskriminierung bleibt das rassistische Motiv für die Strafzumessung relevant. Die Vorinstanz muss die Strafe neu bemessen und dabei berücksichtigen, dass die schweren Körperverletzungen tatsächlich aus fremdenfeindlichen Beweggründen begangen wurden und die Opfer die Taten subjektiv als rassistische Akte empfanden, was ihre Demütigung verstärkte.
Regeste
Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB); Idealkonkurrenz. Eine schwere Körperverletzung im öffentlichen Raum kann in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllen, allerdings nur, wenn sie für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten Umstände klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint (E. 8). Diese Voraussetzung war im beurteilten Fall nicht erfüllt (E. 9). Regeste Lésion corporelle grave (art. 122 CP), discrimination raciale (art. 261bis al. 4 première moitié CP); concours idéal. Une lésion corporelle grave commise dans un lieu public peut réaliser également l'infraction de discrimination raciale en concours idéal. Il faut cependant que, selon toutes les circonstances, elle apparaisse clairement comme un acte de discrimination raciale aux yeux d'un tiers moyen non prévenu (consid. 8). Cette condition n'était pas réalisée en l'espèce (consid. 9). Regesto Lesioni personali gravi (art. 122 CP), discriminazione razziale (art. 261bis cpv. 4 prima metà CP); concorso ideale. Colui che cagiona delle lesioni personali gravi in un luogo pubblico può adempiere anche la fattispecie penale di discriminazione razziale, in concorso ideale, ma solo laddove, in funzione dell'insieme delle circostanze, le lesioni risultino chiaramente riconoscibili come un atto di discriminazione razziale agli occhi di un osservatore medio non prevenuto (consid. 8). In concreto questa condizione non è realizzata (consid. 9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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