Kanton ohne Legitimation gegen Widerruf Baubewilligung: Keine direkte Betroffenheit durch mögliche Staatshaftung (Art. 89 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 II 400 · ATF 133 II 400 · DTF 133 II 400
- Datum
- 04.10.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 II 400
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Kanton Solothurn erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts, welcher eine kommunale Baubewilligung für einen Schweinestall widerrufen hat. Der Kanton befürchtet, aufgrund dieses Widerrufs von der Bauherrschaft auf Schadenersatz im Umfang von CHF 760'000.- belangt zu werden, und macht geltend, dadurch in seinen vermögensrechtlichen Interessen ähnlich wie eine Privatperson betroffen zu sein. Die Nachbarn hatten zuvor erfolgreich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt, da die Anlage trotz formell rechtskräftiger Bewilligung materiell rechtswidrig war und übermässige Geruchsimmissionen verursachte.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde des Kantons Solothurn nicht ein, da diesem die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten fehlt.
Zwar rügt der Kanton Verletzungen von Treu und Glauben sowie Willkür, doch prüft das Gericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG setzt die Beschwerdeberechtigung voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung besitzt. Diese Vorschrift lehnt sich eng an die frühere Praxis zu Art. 103 lit. a OG an, wonach Gemeinwesen nur dann legitimiert sind, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind oder in ihren hoheitlichen Befugnissen tangiert werden.
Im vorliegenden Fall ist der Kanton Solothurn vom Widerruf der Baubewilligung nicht direkt betroffen; Adressat des Widerrufs und der Kostenauferlegung ist ausschliesslich der Baugesuchsteller X. Die vom Kanton befürchtete Staatshaftungsforderung von CHF 760'000.- ist zum Zeitpunkt der Beurteilung ungewiss und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein blosses generelles Finanzinteresse oder die Absicherung gegen eine allfällige künftige Haftungszahlung begründen keine Beschwerdeberechtigung nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Auch die besondere Beschwerdeberechtigung nach Art. 34 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG greift nicht, da es sich nicht um einen dort genannten Entscheid handelt. Eine Ausweitung der Legitimation würde eine Gesetzesänderung voraussetzen, welche der Gesetzgeber bei der Schaffung des BGG bewusst abgelehnt hat.
Regeste
Art. 89 BGG; Legitimation eines Kantons zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der Kanton befürchtet, wegen des Widerrufs einer Baubewilligung durch das Verwaltungsgericht zu einer Entschädigungszahlung an die Bauherrschaft verpflichtet zu werden (E. 2.3). Er ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Baubewilligung nicht legitimiert (E. 2.4). Regeste Art. 89 LTF; qualité d'un canton pour former un recours en matière de droit public. Le canton craint d'être astreint à payer une indemnité au maître de l'ouvrage à cause de la révocation d'une autorisation de construire par le Tribunal administratif (consid. 2.3). Il n'a pas la qualité pour former un recours en matière de droit public contre la révocation de l'autorisation de construire (consid. 2.4). Regesto Art. 89 LTF; legittimazione di un Cantone ad interporre un ricorso in materia di diritto pubblico. Il Cantone teme di essere condannato a pagare un'indennità al committente a causa della revoca di una licenza edilizia da parte del Tribunale amministrativo (consid. 2.3). Non è legittimato ad interporre un ricorso in materia di diritto pubblico contro la revoca della licenza edilizia (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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