Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 89 BGG

Bundesgericht

Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert: unsubstantiierte Rügen, Beschwerde abgewiesen (Art. 89 Abs. 1 BGG)

Datum
21.08.2026
Geschäftsnummer
1C_191/2026
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 7 StPO Art. 115 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen drei Ärzte des Ambulatoriums Rorschach wegen Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Berufsgeheimnisses im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Erteilung der Ermächtigung oder zur neuen Beurteilung. Zudem stellt er diverse Feststellungsbegehren und begehrt subsidiär eine Verfassungsbeschwerde sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und tritt auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sowie auf die Feststellungsbegehren nicht ein. Die Feststellungsbegehren sind gegenüber den Gestaltungsbegehren subsidiär und grundsätzlich unzulässig, da dem Beschwerdeführer bei Gutheissung der Hauptanträge hinreichender Rechtsschutz zukäme. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 89 i.V.m. Art. 113 BGG nicht eingetreten werden.

In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer verschiedene Rechtsverletzungen, legt diese jedoch über weite Strecken nicht konkret dar. Seine Vorwürfe bezüglich einer selektiven Sachverhaltswürdigung und einer pauschalen Behandlung als Gesamtkonflikt bleiben unsubstantiiert und setzen sich nicht ausreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV wird nicht an den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids festgemacht. Das Bundesgericht ist daher an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, da keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG geltend gemacht wurde, die für den Ausgang entscheidend wäre. Die Vorinstanz hat die Sachverhalte und Straftatbestände entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers für jede angezeigte Person gesondert geprüft. Ein Verstoss gegen Bundesrecht bei der Verweigerung der Ermächtigung liegt somit nicht vor.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide