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Justizze. Art. 89 BGG

Bundesgericht

Nachbargemeinde klagt gegen Warenverteilzentrum wegen nächtlichem LKW-Lärm: Beschwerdebefugnis bejaht, Sache zur materiellen Prüfung zurückgewiesen (Art. 89 Abs. 1 BGG)

Datum
10.08.2026
Geschäftsnummer
1C_325/2024
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 89 BGG Art. 111 BGG Art. 22 USG Art. 24 USG Art. 91 VRV Art. 91a VRV Art. 92 VRV

Zusammenfassung

Die Einwohnergemeinden Murgenthal und Rothrist im Kanton Aargau erheben Beschwerde gegen einen Endentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend die Genehmigung einer Zonenplanänderung und Baubewilligung für ein Warenverteilzentrum der Lidl Schweiz DL AG in der Nachbargemeinde Roggwil BE. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerden der aargauischen Gemeinden mangels Legitimation nicht auf die materielle Prüfung eingetreten, da es die Immissionsbelastung durch zusätzlichen Lastwagenverkehr als nicht erheblich und nur einen kleinen Teil der Wohngebiete betreffend einstufte. Die beschwerdeführenden Gemeinden rügen vor Bundesgericht die Verletzung ihrer Beschwerdebefugnis nach Bundesrecht und machen geltend, sie seien durch den geplanten nächtlichen Schwerverkehr auf der Hauptverkehrsachse durch ihre Ortszentren sowie durch die damit verbundenen Lärmimmissionen in ihren hoheitlichen Aufgaben der Raumplanung und Verkehrssicherheit spezifisch betroffen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur weiteren materiellen Prüfung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurück. Es stellt fest, dass die Einwohnergemeinden Murgenthal und Rothrist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert sind.

Entscheidend ist, dass das geplante Warenverteilzentrum rund um die Uhr betrieben wird und in den Nachtstunden von 22:00 bis 06:00 Uhr schätzungsweise 37 zusätzliche Lastwagenfahrten auf der Hauptverkehrsachse durch die Ortszentren der beschwerdeführenden Gemeinden verursacht. Diese Zunahme des nächtlichen Schwerverkehrs führt zu spürbaren Lärmspitzen, die gesundheitsschädliche Aufwachreaktionen bewirken können, selbst wenn die Erhöhung des durchschnittlichen Lärmpegels gering bleibt. Da die betroffene Strasse als Hauptverkehrsachse mitten durch die besiedelten Gemeindegebiete verläuft, ist davon auszugehen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der Wohnbevölkerung von diesen Immissionen betroffen ist; dies genügt für die Annahme einer erheblichen Betroffenheit.

Zusätzlich sind die ausserkantonalen Gemeinden in spezifischer, qualifizierter Weise bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Der nächtliche LKW-Mehrverkehr berührt ihre Kompetenzen in der kommunalen Raumplanung und Baupolizei, namentlich weil zukünftige Siedlungsentwicklungen primär entlang der betroffenen Strassen geplant sind und sich direkt an der Hauptstrasse in Murgenthal eine Schule befindet. Zudem begründen Art. 22 und 24 USG sowie Art. 91 Abs. 2, 91a und 92 VRV (Ausnahme vom Nachtfahrverbot) einen spezifischen Schutzbedarf der Gemeinden gegenüber solchen Immissionen. Die Vorinstanz hat diese Aspekte ungenügend gewürdigt.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin Lidl Schweiz DL AG Kosten von CHF 4'000 auferlegt. Den beschwerdeführenden Gemeinden wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen und keinen entsprechenden Antrag begründet haben.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.