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Justizze. Art. 95 BGG

Bundesgericht

Schweinemastbetrieb muss Geruchsbelastung durch Probandenbegehung prüfen lassen: Sanierungsfrist wird nicht sistiert, Beschwerde abgewiesen (Art. 95 lit. a BGG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
1C_30/2026
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG

Zusammenfassung

Ein Landwirt betreibt in Leuggern einen Landwirtschaftsbetrieb mit Schweinemasthaltung in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnzone. Nach Beschwerden von Anwohnern ordnete das kantonale Departement Bau, Verkehr und Umwelt an, die Tierzahl zu reduzieren und bauliche Sanierungsmassnahmen wie Windschutznetze und einen Abluftwäscher umzusetzen. Zudem wurde eine einjährige Probandenbegehung zur Überprüfung der verbleibenden Geruchsimmissionen nach Abschluss der Sanierungen verlangt. Der Landwirt wehrte sich gegen diese Auflagen und beantragte insbesondere die Sistierung der Sanierungsfristen für den Fall, dass Dritte Rechtsmittel gegen sein Baugesuch ergreifen würden. Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Schweinemastbetreibers ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass trotz der angeordneten baulichen Sanierungsmassnahmen weiterhin übermässige Geruchsimmissionen wahrscheinlich sind, da die Abluft aus einem offenen Laufhof auch mit Windschutznetzen nur unzureichend abgesaugt werden kann. Angesichts des geringen Abstands von bloss 25 Metern zur Wohnzone ist eine professionelle Probandenbegehung gemäss der Empfehlung des Bundesamts für Umwelt zur Erfolgskontrolle notwendig und verhältnismässig; kostengünstigere Alternativen wie behördliche Augenscheine oder standardisierte Befragungen wurden zutreffend als ungeeignet erachtet.

Hinsichtlich des Begehrens auf Sistierung der Sanierungsfrist bei allfälligen Rechtsmitteln Dritter fehlt es an Willkür. Der Beschwerdeführer hätte zeitnah nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung ein Baugesuch stellen können; seine Untätigkeit lässt auf eine geringe Umsetzungsbereitschaft schliessen. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit einer Nachbarschaftsbeschwerde gegen das Baugesuch gering, da die Anwohner ein Interesse an raschen Sanierungen haben, und bei aussichtslosen Beschwerden könnte die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Eine Anpassung der Fristen bleibt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens möglich, falls unverschuldete Verzögerungen eintreten sollten.

Die Beschwerde war somit unbegründet und abzuweisen. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- auferlegt, Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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