Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Amtsmissbrauchs verweigert: Keine strafrechtlichen Anhaltspunkte trotz arbeitsrechtlicher Kritik (Art. 312 StGB)
- Datum
- 06.08.2026
- Geschäftsnummer
- 1C_157/2026
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 29 BV Art. 312 StGB Art. 7 StPO Art. 115 StPO
Zusammenfassung
Ein befristet angestellter Jurist beim Tiefbau- und Entsorgungsdepartement erstattet Strafanzeige gegen eine Stadträtin und eine Departementssekretärin wegen Amtsmissbrauchs. Er wirft ihnen vor, ihre hoheitlichen Befugnisse missbraucht zu haben, um ihn nach seiner Kontaktaufnahme mit dem Ombudsmann mundtot zu machen und eine Rachekündigung durchzusetzen. Das Obergericht verweigert die Ermächtigung zur Strafverfolgung, worauf der Anzeigeerstatter Beschwerde beim Bundesgericht einreicht und gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verneint die Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB. Zwar ist der Beschwerdeführer als potenziell direkt Betroffener beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 115 Abs. 1 StPO, doch fehlen die erforderlichen strafrechtlichen Anhaltspunkte.
Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV erfüllt, indem sie sich eingehend mit dem Vorwurf der Rachekündigung auseinandersetzte und diesen mangels deliktsrelevanten Tatverdachts als strafrechtlich unerheblich beurteilte. Gegenstand des Ermächtigungsverfahrens war ausschliesslich die Prüfung auf Hinweise für eine missbräuchliche Ausübung hoheitlicher Gewalt nach Art. 312 StGB, nicht aber die arbeitsrechtliche Korrektheit der Freistellung oder des Verzichts auf eine unbefristete Anstellung. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO dürfen in Ermächtigungsverfahren nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden; es müssen minimale Anhaltspunkte für eine Kompetenzüberschreitung oder pflichtwidriges Vorgehen glaubhaft erscheinen. Da die Verfügung vom 7. März 2025 detaillierte, konkrete Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wie E-Mails unter Umgehung des Dienstwegs, negative Äusserungen gegenüber Mitarbeitenden und Arbeitsverweigerung als Gründe für den Vertrauensverlust nannte, bestand kein objektiver Anlass, diese als bloss vorgeschoben zu werten. Ob die Strafanzeige mutwillig war, ist ohne Bedeutung, solange keine strafrechtlich relevanten Mindestanhaltspunkte vorliegen.
Auch die Rüge einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG scheitert. Der Beschwerdeführer bestreitet die in der Verfügung genannten Verhaltensweisen nicht substantiiert und legt nicht dar, weshalb die angeführten Freistellungsgründe unzutreffend sein sollten. Ebenso wenig begründet er schlüssig, dass die Nicht-Einvernahme der genannten Professoren das Beweisergebnis hätte ändern können, da diese für die Beurteilung eines deliktsrelevanten Tatverhaltens der Beschwerdegegnerinnen ungeeignet erscheinen.
Da das Rechtsbegehren aussichtslos ist, wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt sowie eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- an die beiden Beschwerdegegnerinnen zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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