Doppelbesteuerungsbeschwerde: Nichteintreten wegen Verspätung und fehlender Letztinstanzlichkeit unter BGG (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 I 300 · ATF 133 I 300 · DTF 133 I 300
- Datum
- 21.09.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 I 300
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
A.X. und B.X. wurden in den Steuerjahren 2003 bis 2005 sowohl vom Kanton Basel-Stadt als auch vom Kanton Solothurn für Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt. Sie reichten am 10. Juli 2007 beim Bundesgericht eine als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift ein und rügten eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots gemäss Art. 127 Abs. 3 BV. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung der definitiven Veranlagungen des Kantons Basel-Stadt und die Feststellung, dass sich das Hauptsteuerdomizil ihrer Einzelfirma im Kanton Solothurn befinde. Der Beschwerde waren Veranlagungsverfügungen beider Kantone für die Jahre 2003, 2004 und 2005 beigelegt; eine Verfügung des Kantons Basel-Stadt für 2004 wurde erst nachträglich per Fax eingereicht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie teils verspätet erhoben wurde und teils die Voraussetzung der Letztinstanzlichkeit nicht erfüllte. Für die Steuerjahre 2003 und 2004 war mangels nach dem 1. Januar 2007 ergangener angefochtener Entscheide noch das Bundesrechtspflegegesetz (OG) anwendbar. Die am 10. Juli 2007 eingereichte staatsrechtliche Beschwerde war gegenüber den Veranlagungen dieser Jahre, die bereits 2005 bzw. 2006 eröffnet worden waren, gemäss Art. 89 Abs. 1 OG eindeutig verspätet. Dass im Jahr 2007 weitere Verfügungen ergingen, half nicht weiter, da diese nicht die fraglichen Steuerperioden betrafen.
Für das Steuerjahr 2005 waren die Veranlagungsverfügungen beider Kantone nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ergangen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten massgebend war. Zwar wurde die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten, doch fehlte es an der Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG. Das Bundesgericht stellte klar, dass das BGG im Gegensatz zum früheren OG keine Ausnahme von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs für interkantonale Doppelbesteuerungskonflikte vorsieht. Es genügt zwar, den Instanzenzug nur in einem Kanton durchlaufen zu haben, um dort einen letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheid zu erwirken und dabei frühere Entscheide anderer Kantone mit anzufechten. Da sich die vorliegende Beschwerde für 2005 jedoch ausschliesslich gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen richtete, ohne dass zuvor ein kantonales Gericht angerufen worden wäre, war sie unzulässig.
Da zum neuen Rechtsmittelweg noch keine publizierte Rechtsprechung bestand, leitete das Bundesgericht die Beschwerde zur Prüfung einer allfälligen Umdeutung als Einsprache an das Steueramt des Kantons Solothurn weiter.
Regeste
Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 100 Abs. 5 und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs bei Doppelbesteuerungsbeschwerden. Die Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots ist beim Bundesgericht unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geltend zu machen (E. 1.1). Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte kann gemäss Art. 100 Abs. 5 BGG mit der Beschwerdeerhebung zugewartet werden, bis im zweiten (bzw. in einem weiteren konkurrierenden) Kanton ein für die Steuerhoheit massgeblicher Entscheid getroffen worden ist; früher ergangene Entscheide anderer Kantone können mit angefochten werden (E. 2.1). Die Beschwerde ans Bundesgericht setzt gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG neu die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus (E. 2.3). Der Steuerpflichtige muss bloss in einem Kanton einen letztinstanzlichen Entscheid erwirken, gegebenenfalls im Kanton, mit dessen Besteuerung er einverstanden ist, sofern dieser als letzter entscheidet (E. 2.4). Regeste Art. 127 al. 3 Cst.; art. 100 al. 5 et art. 86 al. 1 let. d LTF; épuisement des instances cantonales; recours en matière de double imposition. Selon la loi sur le Tribunal fédéral, la violation de l'interdiction de la double imposition doit être invoquée au Tribunal fédéral par la voie du recours en matière de droit public (consid. 1.1). En cas de conflit de compétence entre cantons, le recours peut n'être formé, selon l'art. 100 al. 5 LTF, que lorsque le deuxième canton (ou un canton concurrent suivant) a rendu une décision déterminante pour l'imposition; les décisions précédentes desdits cantons peuvent alors être attaquées simultanément (consid. 2.1). D'après l'art. 86 al. 1 let. d LTF, le recours au Tribunal fédéral suppose désormais l'épuisement des instances cantonales (consid. 2.3). Le contribuable ne doit toutefois obtenir une décision de dernière instance que dans un seul canton, cas échéant dans le canton dont il admet l'imposition si celui-ci est le dernier à statuer (consid. 2.4). Regesto Art. 127 cpv. 3 Cost.; art. 100 cpv. 5 e art. 86 cpv. 1 lett. d LTF; esaurimento del corso delle istanze cantonali nei ricorsi in materia di doppia imposizione. Secondo la legge sul Tribunale federale, la violazione del principio che vieta la doppia imposizione dev'essere invocata dinanzi al Tribunale federale con un ricorso in materia di diritto pubblico (consid. 1.1). Per esperire un ricorso concernente conflitti di competenza tra cantoni si può aspettare, in virtù dell'art. 100 cpv. 5 LTF, che il secondo cantone (rispettivamente ogni altro cantone interessato) emani una decisione di assoggettamento; le precedenti decisioni degli altri cantoni possono essere impugnate congiuntamente (consid. 2.1). Conformemente all'art. 86 cpv. 1 lett. d LTF, il ricorso al Tribunale federale presuppone ora l'esaurimento del corso delle istanze cantonali (consid. 2.3). Il contribuente deve semplicemente ottenere una decisione cantonale di ultima istanza, se del caso del cantone di cui non contesta l'assoggettamento se è l'ultimo a statuire (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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