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Justizze. Art. 132 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführer beantragt Revision gegen Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017: Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab 1. Januar 2019 (Art. 38a StBOG, Art. 132 Abs. 1 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 IV 293 · ATF 146 IV 293 · DTF 146 IV 293
Datum
17.08.2020
Geschäftsnummer
BGE 146 IV 293
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 132 BGG Art. 38a LOAP Art. 38a StBOG Art. 453 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer hatte gegen ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017 eine Revision beantragt. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat mangels Zuständigkeit nicht auf das Revisionsgesuch ein. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Vorinstanz solle auf das Revisionsgesuch eintreten oder das Gesuch vom Bundesgericht geprüft werden. Streitig war, ob die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts oder das Bundesgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig ist.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig ist. Dies ergibt sich daraus, dass das Revisionsgesuch am 4. September 2019 gestellt wurde, also nach dem 1. Januar 2019, dem Zeitpunkt, zu dem die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts geschaffen und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für solche Revisionen entfallen war. Gemäss Art. 38a StBOG entscheidet die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über Revisionsgesuche betreffend Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die vorherige Zuständigkeit des Bundesgerichts war durch die Aufhebung des aArt. 119a BGG per 1. Januar 2019 entfallen. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie auf Art. 453 Abs. 1 StPO verwies und ihre eigene Zuständigkeit verneinte; die StPO regelt nicht die Zuständigkeit für Revisionsverfahren vor Bundesgericht, sondern die beiden geänderten Erlasse – StBOG und BGG – sind massgeblich. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz in seiner seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung anwendbar, was die Zuständigkeit der Berufungskammer bestätigt. Das Bundesgericht wies daher die Auffassung der Vorinstanz zurück und verwies die Sache zur weiteren Behandlung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.

Regeste

Art. 38a StBOG, aArt. 119a und Art. 132 Abs. 1 BGG; Zuständigkeit für Revisionsgesuche gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Übergangsrecht. Für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die nach dem 1. Januar 2019 gestellt werden, ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständig (E. 2). Regeste Art. 38a LOAP, ancien art. 119a et art. 132 al. 1 LTF; compétence pour les demandes de révision des jugements de la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral, droit transitoire. La Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral est compétente pour statuer sur les demandes de révision, déposées après le 1er janvier 2019, des jugements de la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral (consid. 2). Regesto Art. 38a LOAP, previgente art. 119a e art. 132 cpv. 1 LTF; competenza per statuire sulle istanze di revisione delle sentenze della Corte penale del Tribunale penale federale, diritto transitorio. La Corte d'appello del Tribunale penale federale è competente per statuire sulle istanze di revisione inoltrate dopo il 1° gennaio 2019 contro le sentenze emanate dalla Corte penale del Tribunale penale federale (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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