Beschwerde in Zivilsachen gegen Aufsichtsbehörde: Nichteintreten wegen ungenügender Begründung der Rügen (Art. 42 Abs. 1 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 III 350 · ATF 133 III 350 · DTF 133 III 350
- Datum
- 11.04.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 III 350
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 132 BGG Art. 17 SchKG
Zusammenfassung
X. erhebt Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in einer Schuldbetreibungssache. Der Rekurs wurde fristgerecht eingereicht und betrifft einen Endentscheid der letzten kantonalen Instanz ohne Rücksicht auf eine Streitwertgrenze. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Einhaltung der formellen Begründungsanforderungen für die geltend gemachten Rechtsverletzungen und Tatsachenrügen.
Das Bundesgericht tritt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nur insoweit ein, als diese den strengen Begründungsanforderungen genügen. Da der angefochtene Beschluss nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist, findet das neue Recht Anwendung. Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungssachen sind als Beschwerde in Zivilsachen zulässig, sofern es sich um Endentscheide handelt, was bei Verfügungen gemäss Art. 17 SchKG der Fall ist. Eine Streitwertgrenze besteht nicht.
Die Beschwerde muss jedoch nebst einem Antrag eine gedrängte Darlegung enthalten, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Verfassungsrügen sind ebenfalls vorzubringen und zu begründen. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und für den Ausgang entscheidend sein kann. Vorbringen, die diesen Anforderungen nicht genügen, führen zum Nichteintreten.
Regeste
Art. 72 ff. BGG; Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Zulässigkeit der Beschwerde; Endentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden (E. 1.2). Beschwerdegründe und Begründungsanforderungen (E. 1.3). Regeste Art. 72 ss LTF; recours en matière civile contre les décisions des autorités cantonales de surveillance en matière de poursuite pour dettes et de faillite. Admissibilité du recours; décisions finales des autorités cantonales de surveillance (consid. 1.2). Motifs de recours et exigences quant à la motivation (consid. 1.3). Regesto Art. 72 segg. LTF; ricorso in materia civile contro decisioni delle autorità cantonali di vigilanza in materia di esecuzione e fallimento. Ammissibilità del ricorso; decisioni finali delle autorità cantonali di vigilanza (consid. 1.2). Motivi di ricorso e esigenze di motivazione (consid. 1.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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