Beschwerde gegen Amtshilfeentscheid: Nichteintreten wegen ungenügender Begründung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 84a BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 II 340 · ATF 139 II 340 · DTF 139 II 340
- Datum
- 22.05.2013
- Geschäftsnummer
- 2C_324/2013
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Corporation (A.________ Corp.) focht eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung an, mit welcher diese dem US-Steueramt IRS Amtshilfe geleistet hatte. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht unter anderem die Übermittlung von Bankunterlagen und verlangte die Vernichtung von Daten sowie die Schwärzung von Namen unbeteiligter Dritter. Sie machte geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der Unterscheidung zwischen 'beneficial owner' und 'beneficiary', der Qualifikation von Domizilgesellschaften als Steuerumgehung oder -betrug sowie der rückwirkenden Kriminalisierung durch richterliche Praxis.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nicht hinreichend begründet habe. Gemäss Art. 84a BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Die Beschwerdeführerin hatte zwar eine Liste von 19 Fragen aufgestellt, jedoch fehlte jede konkrete Begründung, warum diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seien oder einen besonders bedeutenden Fall darstellten.
Das Gericht qualifizierte die vorgebrachten Punkte teilweise als appellatorische Kritik an der Sachverhaltsbeurteilung der Vorinstanz, nicht als echte Rechtsfragen. Das blosse Benennen von Fragen mit angeblicher grundsätzlicher Bedeutung genüge den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da daraus nicht hervorgehe, warum die Eintretensvoraussetzung erfüllt sei. Eine offensichtliche Erfüllung der Voraussetzungen verneinte das Gericht ebenfalls. Da die materiellen Fragen somit nicht geprüft wurden, erübrigte sich auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Regeste
Art. 42 Abs. 2 und Art. 84a BGG; Anforderungen an die Begründung des Vorliegens einer Grundsatzfrage. In analoger Anwendung von Art. 132 BGG sind die am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des BGG auf jene Fälle anwendbar, in denen das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach diesem Datum ergangen ist (E. 3). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu. Fälle, in denen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen kann (E. 4). Das blosse Benennen von Fragen mit angeblicher grundsätzlicher Bedeutung lässt keine Rückschlüsse darauf zu, warum diese Eigenschaft gegeben sein soll (E. 5). Regeste Art. 42 al. 2 et art. 84a LTF; exigences relatives à la motivation de l'existence d'une question juridique de principe. En application par analogie de l'art. 132 LTF, les modifications de la LTF qui sont entrées en vigueur le 1 er février 2013 sont applicables aux causes dans lesquelles l'arrêt attaqué du Tribunal administratif fédéral a été rendu après cette date (consid. 3). Lorsqu'un recours n'est recevable qu'à la condition de soulever une question juridique de principe, il appartient au recourant d'exposer pour quelle raison cette condition est remplie, à moins que tel soit manifestement le cas. Cas dans lesquels l'existence d'une question juridique de principe est possible (consid. 4). La simple énumération de questions juridiques prétendument de principe ne permet pas de décider si elles revêtent cette qualité (consid. 5). Regesto Art. 42 cpv. 2 e art. 84a LTF; esigenze relative alla motivazione dell'esistenza di una questione di diritto di importanza fondamentale. In applicazione per analogia dell'art. 132 LTF, le modifiche della LTF che sono entrate in vigore il 1° febbraio 2013 sono applicabili ai casi nei quali il giudizio impugnato del Tribunale amministrativo federale è stato reso dopo questa data (consid. 3). Quando un ricorso è ammissibile solo a condizione che si ponga una questione di diritto di importanza fondamentale, occorre spiegare la ragione per la quale questa condizione è rispettata, a meno che ciò non sia manifesto. Casi in cui può sussistere una questione di diritto di importanza fondamentale (consid. 4). La semplice citazione di questioni di diritto che hanno presumibilmente un'importanza fondamentale non permette di concludere per quali motivi questa condizione dovrebbe essere adempiuta (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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