Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen: Kognition auf Willkür beschränkt bei gerichtlicher Vorinstanz (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 I 110 · ATF 129 I 110 · DTF 129 I 110
- Datum
- 20.11.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 129 I 110
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung gemäss dem Lugano-Übereinkommen vor dem Obergericht des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung dieses Staatsvertrages durch die kantonale Gerichtsentscheidung und reicht eine erweiterte Eingabe ein. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde sowie den Umfang seiner Kognition bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.
Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen ein, da gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Anerkennung und Vollstreckung gemäss dem Lugano-Übereinkommen diese Rechtsmittelart gegeben ist. Auf die innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereichte erweiterte Eingabe wird ebenfalls eingetreten.
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen ändert das Bundesgericht seine bisherige Praxis: Bei Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf eine Willkürprüfung, wenn sich die Beschwerde gegen den Entscheid einer gerichtlichen Vorinstanz richtet. Diese Beschränkung ergibt sich aus der seit 1992 gültigen Fassung von Art. 86 OG, wonach der kantonale Instanzenzug in der Regel auszuschöpfen ist, sowie aus dem damit verbundenen Novenverbot. Die freie Überprüfung bleibt hingegen vorbehalten für die Anwendung des betreffenden Staatsvertrages, soweit diese gehörig gerügt wurde.
Ob eine andere Beurteilung gilt, wenn eine verwaltungsinterne Vorinstanz entschieden hat, lässt das Gericht im vorliegenden Fall offen.
Regeste
Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG). Bei Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen auf Willkürprüfung, wenn sich die Beschwerde gegen den Entscheid einer gerichtlichen Vorinstanz richtet (Praxisänderung, E. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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