Gesetzesartikel
Art. 132 BGG – Übergangsbestimmungen
3 Entscheide, in denen Art. 132 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Republik Indien beantragt Revision eines internationalen Schiedsspruchs wegen nachträglich entdeckter Tatsachen: Fristversäumnis und Unzulässigkeit der Revision gegen bereits bestätigten Zwischenschiedsspruch (Art. 190a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG)
- Beschwerdeführer beantragt Revision gegen Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017: Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab 1. Januar 2019 (Art. 38a StBOG, Art. 132 Abs. 1 BGG)
- Beschwerde gegen Amtshilfeentscheid: Nichteintreten wegen ungenügender Begründung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 84a BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.