Beschwerde gegen definitive Rechtsöffnung: Anwendbarkeit BGG, Streitwert und Zulässigkeit der Rügen (Art. 72, 74, 90, 95, 96, 98 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 III 399 · ATF 133 III 399 · DTF 133 III 399
- Datum
- 26.04.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 III 399
- Abteilung
- CH_BGE_005
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 98 BGG Art. 132 BGG
Zusammenfassung
X. erhebt Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid über die definitive Rechtsöffnung, der am 19. Januar 2007 ergangen ist. Der Streitwert liegt deutlich über 30'000 Franken. Das Bundesgericht prüft die Anwendbarkeit des neuen Bundesgerichtsgesetzes sowie die formellen und materiellen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde und die Zulässigkeit der geltend gemachten Rechtsverletzungen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass auf das Verfahren das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz (BGG) anwendbar ist, da der angefochtene Entscheid vom 19. Januar 2007 nach diesem Datum ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide in Schuldbetreibungssachen, wozu auch die definitive Rechtsöffnung zählt, grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).
Da der Streitwert im vorliegenden Fall weit mehr als 30'000 Franken beträgt, ist die vermögensrechtliche Mindestgrenze erfüllt und ein Eintreten wird nicht durch den Streitwert verhindert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Zudem handelt es sich beim Entscheid über die definitive Rechtsöffnung um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid, sodass auch diese Zulässigkeitsvoraussetzung gegeben ist (Art. 90 BGG).
Hinsichtlich der Beschwerdegründe hält das Gericht fest, dass die definitive und provisorische Rechtsöffnung keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen, da der Rechtsöffnungsrichter nicht über den Bestand der Forderung, sondern über deren Vollstreckbarkeit befindet. Folglich sind Rügen wegen Verletzung von eidgenössischem Recht (Art. 95 BGG) und ausländischem Recht (Art. 96 BGG) uneingeschränkt zulässig. Das Bundesgericht prüft die behaupteten Rechtsverletzungen frei, während die Feststellung des Sachverhalts nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder bei einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung gerügt werden kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Regeste
Entscheid über die definitive oder provisorische Rechtsöffnung. Eintretensvoraussetzungen und Beschwerdegründe nach BGG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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