Widerruf amtliche Verteidigung bei jugendlichem Beschuldigten: Schwere Vorwürfe und mangelnde Unterstützung durch Mutter begründen Anspruch (Art. 24 lit. b, Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 IV 35 · ATF 138 IV 35 · DTF 138 IV 35
- Datum
- 06.12.2011
- Geschäftsnummer
- 1B_504/2011
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Der Jugendliche war zum Tatzeitpunkt knapp 15 Jahre alt. Die Jugendanwaltschaft bewilligte zunächst eine amtliche Verteidigung bis zur Zweitbefragung des mutmasslichen Opfers, widerrief diese jedoch am 3. Mai 2011 wieder. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Jugendanwaltschaft an, dem Beschuldigten für das gesamte Strafverfahren eine amtliche Verteidigung zu gewähren, solange der Vorwurf der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung aufrechterhalten bleibt. Gegen diesen Entscheid gelangte die Jugendanwaltschaft mit Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bestätigung ihres Widerrufs der amtlichen Verteidigung. Der beschuldigte Jugendliche verzichtete ausdrücklich auf Antrag und Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Jugendanwaltschaft ab, soweit darauf einzutreten ist. Die finanzielle Bedürftigkeit des beschuldigten Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertretung ist unbestritten, weshalb die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO erfüllt sind. Für die Frage der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 24 lit. b JStPO spricht im vorliegenden Fall eine Kombination mehrerer Faktoren: Das Alter des Jugendlichen, die erhebliche Schwere der Tatvorwürfe (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung), die komplexe prozessuale Konstellation sowie die eingeschränkten Möglichkeiten der gesetzlichen Vertreterin, ihren Sohn adäquat zu unterstützen. Die Mutter des Jugendlichen spricht nur gebrochen Deutsch und stammt vermutlich aus einem bildungsfernen Milieu; eine angemessene Unterstützung im Strafverfahren ist selbst mit Dolmetscher nicht ernsthaft anzunehmen. Zudem ist im Jugendstrafprozess an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen, wobei der Schwere des Tatvorwurfs angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Vorinstanz hat die Jugendanwaltschaft daher zu Recht angewiesen, dem privaten Verfahrensbeteiligten die Offizialverteidigung zu gewähren, solange der schwere Vorwurf aufrechterhalten bleibt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da der private Verfahrensbeteiligte sich nicht eingelassen und auf Anträge verzichtet hat; ihm wird folglich keine Parteientschädigung zugesprochen.
Regeste
Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 24 und 25 Abs. 1 lit. c JStPO; Art. 131 Abs. 1-3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO. Anspruch auf amtliche Verteidigung auch im jugendstrafprozessualen Untersuchungsverfahren gemäss bisheriger Praxis und neuer Jugendstrafprozessordnung (E. 5 und 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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