Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 98 OG

Bundesgericht

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Bundesratsentscheid zur Spitalliste unzulässig; kein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Art. 98 OG)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 V 6 · ATF 132 V 6 · DTF 132 V 6
Datum
28.12.2005
Geschäftsnummer
BGE 132 V 6
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 6 EMRK Art. 98 OG Art. 128 OG

Zusammenfassung

Die Klinik X. AG betreibt eine Privatklinik im Kanton Zug und war mit 50 Planbetten in die kantonale Spitalliste aufgenommen worden. Die Klinik beantragte die Erhöhung der Bettenzahl auf 66, um saisonale Schwankungen abzufedern, wobei sie geltend machte, im Bereich der Zusatzversicherungen bestehe ein Anspruch auf Aufnahme zusätzlicher Betten in die Spitalliste. Der Regierungsrat des Kantons Zug wies dieses Begehren ab und hielt fest, dass die maximale Bettenzahl unabhängig von der Versicherungsklasse bei 50 liege. Die Klinik erhob Beschwerde beim Schweizerischen Bundesrat, welcher diese abwies und der Klinik eine Anpassungsfrist gewährte. Dagegen führte die Klinik X. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und begehrte die Aufhebung des Bundesratsentscheids sowie die Feststellung, dass dem Kanton im Bereich der Zusatzversicherungs-Betten keine Planungshoheit zustehe.

Das Bundesgericht erklärte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig und trat nicht auf die Sache ein. Gemäss Art. 98 OG in Verbindung mit Art. 128 OG richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nur gegen bestimmte Vorinstanzen, zu denen der Bundesrat nicht gehört. Eine Ausnahme gemäss Art. 98 lit. a OG lag im vorliegenden Fall nicht vor, weshalb die Beschwerde bereits aus formellen Gründen unzulässig war.

Zusätzlich prüfte das Gericht, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK entgegen dem innerstaatlichen Recht dennoch einen gerichtlichen Rechtsschutz gebieten würde. Dies setzt voraus, dass ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne der Konvention besteht. Das Gericht stellte fest, dass nach schweizerischem Recht kein subjektiver Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Spitalliste existiert, weder für allgemeine Abteilungen noch für ausschliesslich zusatzversicherte Patienten vorgesehene Betten in Privatspitälern. Zwar unterliegt der Betrieb von Privatspitälern grundsätzlich der Wirtschaftsfreiheit, doch betrifft die Spitalliste primär die Zulassung als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Nichtaufnahme bedeutet lediglich, dass keine Beiträge aus der Grundversicherung geleistet werden, verbietet aber nicht den Betrieb der Betten selbst. Da die Sozialversicherung als solche der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen ist und die Spitalplanung auch Auswirkungen auf die Grundversicherung berücksichtigt, liegt kein zivilrechtlicher Anspruch vor, der den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eröffnen würde. Die Beschwerde wurde daher mangels Zuständigkeit und fehlendem Anspruchsschutz nicht behandelt.

Regeste

Art. 39 Abs. 1 und Art. 53 KVG; Art. 98 in Verbindung mit Art. 128 OG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Spitalliste. Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 126 V 172, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen ablehnenden Beschwerdeentscheid des Bundesrates betreffend eine Spitalliste unzulässig ist und die Nichtaufnahme (bzw. hier: die Aufnahme mit weniger als der beantragten Bettenzahl) eines Spitals in die kantonale Spitalliste auch ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt. Dies gilt ebenso in Bezug auf Betten, die ausschliesslich für zusatzversicherte Patienten in Privatspitälern vorgesehen sind.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide