Verspätetes Erlassgesuch wegen Arbeitslosenentschädigung: 30-Tage-Frist ist bloss Ordnungsvorschrift, keine Verwirkungsfrist (Art. 4 Abs. 4 ATSV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 V 42 · ATF 132 V 42 · DTF 132 V 42
- Datum
- 06.01.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 V 42
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 47 AHVG Art. 79 AHVV Art. 25 ATSG Art. 3 ATSV Art. 4 ATSV
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragt beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau den Erlass einer Rückerstattungsforderung über rund 18'600 Franken wegen grosser wirtschaftlicher Härte. Die zuständige Stelle lehnt das Gesuch ab, da es erst am 23. Juni 2003 eingereicht wurde und somit die in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehene 30-Tage-Frist seit dem rechtskräftigen Entscheid vom April 2003 überschritten sei. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigt diese Auffassung und tritt auf das Gesuch nicht ein, weil die Frist verpasst worden sei. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht mit der Rüge, die Frist sei lediglich ordnungshalber zu beachten und begründe keinen Rechtsverlust.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es stellt fest, dass die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs nach Art. 4 Abs. 4 ATSV zwar formell überschritten wurde, da der Entscheid vom 1. April 2003 voraussichtlich im Mai 2003 rechtskräftig wurde und das Gesuch erst Ende Juni einging, dies aber keinen Ausschluss der materiellen Prüfung bewirkt.
Entscheidend ist, dass es sich bei dieser Frist um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt und nicht um eine Verwirkungsfrist. Zwar knüpft Art. 4 Abs. 4 ATSV anders als die frühere Regelung in Art. 79 Abs. 2 AHVV an den Eintritt der Rechtskraft statt an die Zustellung an, doch fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für den Verordnungsgeber, eine Verwirkungsfrist zu schaffen. Ohne eine solche Kompetenzdelegation kann die Frist nicht als präklusiv ausgelegt werden. Dies entspricht auch der früheren Rechtsprechung zu Art. 79 AHVV sowie dem Willen des Gesetzgebers, mit dem ATSG keine substanziellen Verschlechterungen einzuführen.
Zudem sieht Art. 3 Abs. 3 ATSV vor, dass der Versicherer von Amtes wegen auf die Rückforderung verzichten kann, wenn die Voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind; dies wäre unvereinbar mit einem automatischen Fristablauf. Da die Frist nur ordnungshalber gilt, muss das kantonale Gericht nunmehr prüfen, ob im Zeitpunkt der Rechtskraft eine grosse Härte vorlag, die einen Erlass der Rückerstattungsschuld rechtfertigt. Die materielle Beurteilung der Härtefrage war bisher unterblieben und ist nachzuholen.
Regeste
Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 4 ATSV; alt Art. 79 Abs. 2 und 3 AHVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002): Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs. Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs handelt es sich - analog zur Rechtsprechung zu alt Art. 79 Abs. 2 und 3 AHVV - um eine Ordnungsvorschrift, nicht um eine Verwirkungsfrist. (Erw. 3)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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