Justizze.

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Justizze. Art. 97 AHVG

Bundesgericht

Entzug aufschiebende Wirkung bei Revisionsverfahren dauert während Abklärungsverfahren fort (Art. 97 Abs. 2 AHVG, Art. 88bis IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 V 370 · ATF 129 V 370 · DTF 129 V 370
Datum
09.07.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 V 370
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 47 AHVG Art. 97 AHVG Art. 26 ATSG Art. 54 ATSG Art. 55 ATSG Art. 41 IVG Art. 49 IVG Art. 81 IVG Art. 88bis IVV Art. 55 VwVG

Zusammenfassung

Eine seit 1995 bevormundete Versicherte bezog neben einer ganzen Invalidenrente eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die IV-Stelle hob diese per Revision auf Ende April 1996 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das kantonale Gericht hob die Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Abklärung zurück. Nach erneuter Prüfung verneinte die IV-Stelle jeden Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde kantonal abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Versicherte die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades bis Ende Dezember 1999 gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, da erst die zweite Revisionsverfügung vom 16. November 1999 den Anspruch verneint habe.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt die bestehende Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 18. Der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dauert bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung fort. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung aus materiellen oder formellen Gründen erfolgt.

Die Versicherte kann die Hilflosenentschädigung daher nicht aus formellen Gründen bis Ende Dezember 1999 beanspruchen. Eine Praxisänderung drängt sich nicht auf, da sich weder die äusseren Verhältnisse noch die allgemeinen Rechtsanschauungen geändert haben und die bisherige Lösung der ratio legis entspricht. Würde die Leistung während des Abklärungsverfahrens weiter ausgerichtet, wäre eine spätere Rückforderung gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG oft erschwert oder unmöglich. Ergibt die Abklärung hingegen die Unrichtigkeit der Revisionsverfügung, muss die Nachzahlung verfügt werden, wobei der Versicherte in der Regel keinen Schaden erleidet.

Der erforderliche Rechtsschutz ist dadurch gewährleistet, dass gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeweg offen steht, namentlich gestützt auf Art. 81 IVG, Art. 97 Abs. 2 AHVG, Art. 55 Abs. 3 VwVG sowie Art. 54 Abs. 1 lit. b und Art. 55 Abs. 2 ATSG. Auch das Inkrafttreten des ATSG am 6. Oktober 2000 rechtfertigt keine Änderung der Rechtsprechung, da Art. 56 ATSG keine Regelung zur aufschiebenden Wirkung enthält. Verwaltungsökonomische Aspekte sprechen zudem gegen eine Verpflichtung der Verwaltung oder Beschwerdeinstanz, nach einem Rückweisungsurteil ergänzende vorsorgliche Massnahmen zu treffen.

Regeste

Art. 97 Abs. 2 AHVG; Art. 41 und 81 IVG; Art. 88bis IVV; Art. 55 Abs. 3 VwVG; Art. 54 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 und Art. 56 ATSG: Aufschiebende Wirkung; Dauer. Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 18, wonach der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert. Regeste Art. 97 al. 2 LAVS; art. 41 et 81 LAI; art. 88bis RAI; art. 55 al. 3 PA; art. 54 al. 1, art. 55 al. 2 et art. 56 LPGA: Effet suspensif; durée. Confirmation de la jurisprudence publiée aux ATF 106 V 18, selon laquelle si l'effet suspensif est retiré à un recours dirigé contre une décision de révision qui supprime ou diminue une rente ou une allocation pour impotent, ce retrait dure, en cas de renvoi de la cause à l'administration, également pendant cette procédure d'instruction jusqu'à la notification de la nouvelle décision. Regesto Art. 97 cpv. 2 LAVS; art. 41 e 81 LAI; art. 88bis OAI; art. 55 cpv. 3 PA; art. 54 cpv. 1, art. 55 cpv. 2 e art. 56 LPGA: Effetto sospensivo; durata. Conferma della giurisprudenza pubblicata in DTF 106 V 18, secondo la quale se l'effetto sospensivo viene ritirato a un ricorso diretto contro una decisione di revisione che sopprime o riduce una rendita o un assegno per grandi invalidi, questo ritiro dura, nel caso di rinvio degli atti all'amministrazione, anche durante tutta questa procedura d'istruzione fino alla notifica della nuova decisione.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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