Rückerstattung unrechtmässiger Ergänzungsleistungen: Einsprache und Beschwerde geniessen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 97 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 V 407 · ATF 130 V 407 · DTF 130 V 407
- Datum
- 13.07.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 V 407
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 47 AHVG Art. 97 AHVG Art. 25 ATSG Art. 3 ATSV Art. 9b ELG Art. 27 ELV
Zusammenfassung
Eine Person bezieht Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und erhält vom Bezirksrat Zürich einen Beschluss zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Die Verwaltung entzieht der Beschwerde gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung, um die Forderung vorläufig sicherzustellen. Das kantonale Gericht weist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, da es das Interesse der Verwaltung an der Sicherstellung höher gewichtet als jenes der Beschwerdeführerin, welche keine konkrete Notlage geltend macht. Der Fall gelangt ans Bundesgericht mit der Frage, ob Verfügungen über die Rückforderung von Ergänzungsleistungen überhaupt der Bestimmung unterliegen, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung erlaubt.
Das Bundesgericht hebt die angefochtene Verfügung der Vorinstanz auf und stellt fest, dass Einsprachen und Beschwerden gegen Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung geniessen.
Zwar fallen Verfügungen zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen wörtlich unter den Begriff der auf eine Geldleistung gerichteten Verfügung gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 ELV und Art. 25 Abs. 1 ATSG. Eine teleologische Auslegung von Art. 97 AHVG führt jedoch zu einem anderen Ergebnis. Die Entstehungsgeschichte der Neufassung von Art. 97 AHVG zeigt eindeutig, dass der Gesetzgeber lediglich die Vollstreckung von Beitragsforderungen sowie die Vermeidung weiterer Rentenzahlungen während eines Revisionsverfahrens regeln wollte, nicht aber die Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen.
Systematisch spricht zudem die gesetzliche Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 3 Abs. 3 ATSV gegen eine sofortige Vollstreckbarkeit. Bei Beziehern ohne Vermögen oder Einkommen wäre es wenig sinnvoll, die Rückforderung vor der rechtskräftigen Klärung der Erlassfrage zu vollstrecken. Auch die einschlägigen Weisungen des Bundesamtes sehen für die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen keinen Hinweis auf einen möglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung vor, anders als bei der Herabsetzung oder Aufhebung laufender Leistungen. Da Art. 97 AHVG somit nicht auf Rückforderungsverfügungen anwendbar ist, gilt der allgemeine Grundsatz der unabdingbaren aufschiebenden Wirkung.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung zum Suspensiveffekt im Sozialversicherungsrecht restriktiv auslegt und die systematische Einbettung der Erlassvorschriften stärker gewichtet als den reinen Wortlaut der Geldleistungsdefinition.
Regeste
Art. 9b ELG, Art. 97 AHVG und Art. 54 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ATSG; Art. 97 Abs. 2 und 4 lit. b AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 27 Abs. 1 ELV und Art. 47 Abs. 1 AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 49, 52 und 56 ATSG: Aufschiebende Wirkung. Einsprachen gegen Verfügungen und Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Erw. 3).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Entzug aufschiebende Wirkung bei Revisionsverfahren dauert während Abklärungsverfahren fort (Art. 97 Abs. 2 AHVG, Art. 88bis IVV)
- Rückerstattung Ergänzungsleistungen: Verfügung gegen einzelnen Erben genügt wegen Solidarhaftung (Art. 27 Abs. 1 ELV)
- Verspäteter Einspruch gegen AHV-Schadenersatzverfügung: Feststellungsklage neben Betreibung möglich (Art. 52 AHVG, Art. 81 AHVV)