Familiäre Drogenhändlerbande erfüllt Tatbestand der kriminellen Organisation nicht (Art. 260ter Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 IV 132 · ATF 132 IV 132 · DTF 132 IV 132
- Datum
- 02.10.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 IV 132
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass eine familiär eng verbundene Gruppe im Raum Zürich im Jahr 2000 grossflächig Kokain und Heroin importiert, gelagert und verkauft sowie Millionenerlöse verschoben habe. Der innere Kreis bestand aus Geschwistern, Ehepartnern und einem Cousin, wobei die persönlichen Bindungen im Vordergrund standen. Es wird geprüft, ob diese personengebundene Struktur die Anforderungen einer kriminellen Organisation erfüllt oder lediglich als Bande im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu qualifizieren ist.
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab und bestätigt, dass keine kriminelle Organisation vorliegt. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass der Zusammenschluss als Bande im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG zu würdigen ist, da sämtliche Gruppenmitglieder familiär eng miteinander verbunden waren. Ein wesentliches Merkmal der kriminellen Organisation nach Art. 260ter Abs. 1 StGB ist die Austauschbarkeit der Mitglieder unabhängig vom Bestand der Organisation; bei der vorliegenden familiären Gruppe war ein solcher Austausch jedoch kaum möglich, ohne den Bestand der Vereinigung zu gefährden.
Zwar wurden verschlüsselte Kommunikation und Tarnmassnahmen eingesetzt, doch entsprechen solche Geheimhaltungspraktiken dem üblichen Vorgehen im Drogenhandel auf jeder Stufe und begründen keine qualifizierte systematische Verheimlichung der Organisationsstruktur. Auch die vorhandene Arbeitsteilung in Bereiche wie Führung, Kurierwesen und Geldverwaltung ist für grössere Drogenbanden typisch und indiziert nicht die für Art. 260ter Abs. 1 StGB erforderliche Professionalität und Intransparenz. Da das strafbare Verhalten vollständig durch die Qualifikation als Bande erfasst wird, findet der subsidiäre Tatbestand der kriminellen Organisation keine Anwendung.
Regeste
Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist auf kriminelle Zusammenschlüsse ausgerichtet, von denen eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht. Abgrenzung zu einer familiär eng verbundenen Drogenhändlerbande (E. 5). Regeste Art. 260ter ch. 1 CP; participation à une organisation criminelle. L'infraction de participation à une organisation criminelle vise les associations criminelles qui présentent un danger tout à fait particulier. Distinction face à une bande familiale étroitement liée de trafiquants de drogue (consid. 5). Regesto Art. 260ter n. 1 CP; partecipazione a un'organizzazione criminale. L'infrazione di partecipazione a un'organizzazione criminale si riferisce ad associazioni criminali che presentano un carattere particolarmente pericoloso. Distinzione rispetto ad una banda di trafficanti di droga unita da stretti legami familiari (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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