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Justizze. Art. 35 StGB

Bundesgericht

Retrospektive Realkonkurrenz: Keine Strafschärfung auf lebenslänglich bei nur einer lebenslang bedrohten Tat, Zusatzstrafe auf 8 Jahre begrenzt (Art. 68 Ziff. 2, Art. 35 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 IV 102 · ATF 132 IV 102 · DTF 132 IV 102
Datum
14.11.2006
Geschäftsnummer
BGE 132 IV 102
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 35 StGB Art. 68 StGB Art. 112 StGB

Zusammenfassung

Ein wegen Sprengstoff- und Vermögensdelikten in Italien zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilter Beschwerdeführer wurde nach seiner Auslieferung in der Schweiz wegen eines Mordes an einem Grenzwächter, den er vor den italienischen Taten begangen hatte, zusätzlich zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Vorinstanz nahm dabei eine hypothetische lebenslängliche Gesamtstrafe an und setzte die Zusatzstrafe auf 17 Jahre fest, was rechnerisch zu einer zeitigen Gesamtstrafe von 29 Jahren führte. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung des Asperationsprinzips und die Überschreitung der gesetzlichen Höchstdauer für zeitige Zuchthausstrafen.

Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde gut und stellte fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine hypothetische lebenslängliche Gesamtstrafe annahm und die Zusatzstrafe auf 17 Jahre festsetzte.

Gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB ist eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus nur zulässig, wenn der Täter mehrere mit dieser Höchststrafe bedrohte Delikte begangen hat. Im vorliegenden Fall war lediglich der Mord am Grenzwächter mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht; die italienischen Vortaten (Sprengstoffdelikte, Körperverletzung) waren nur mit zeitigen Strafen bedroht. Da die Vorinstanz für den Mord allein eine zeitige Strafe von 17 Jahren als angemessen erachtete, verstösst die Annahme einer lebenslänglichen hypothetischen Gesamtstrafe gegen das Asperationsprinzip und Art. 35 StGB.

Zudem verletzte die Vorinstanz Art. 68 Ziff. 1 StGB, indem sie die Zusatzstrafe identisch zur Einzelstrafe für den Mord festsetzte. Nach dem Asperationsprinzip dürfen Grund- und Zusatzstrafe nicht einfach addiert werden. Eine lebenslängliche Gesamtstrafe kann sich nicht aus zwei zeitigen Strafen zusammensetzen; Voraussetzung wäre vielmehr, dass entweder die Grund- oder die Zusatzstrafe selbst lebenslänglich wäre. Da beide Strafen hier zeitig sind, ergibt sich aus der Summe von 12 Jahren (italienische Grundstrafe) und 17 Jahren (Schweizer Zusatzstrafe) eine unzulässige zeitige Gesamtstrafe von 29 Jahren, welche die Höchstgrenze von 20 Jahren gemäss Art. 35 StGB überschreitet.

Folglich hätte die Vorinstanz richtigerweise eine zeitige hypothetische Gesamtstrafe zugrunde legen müssen, die an die Grenze von 20 Jahren gebunden ist. Daraus resultiert eine maximal zulässige zeitige Zusatzstrafe von 8 Jahren (20 Jahre minus 12 Jahre italienische Grundstrafe). Die Nichtigkeitsbeschwerde erwies sich somit als begründet.

Regeste

Art. 68 Ziff. 2 StGB; Strafzumessung bei retrospektiver Realkonkurrenz. Die Annahme einer hypothetischen lebenslänglichen Gesamtstrafe setzt voraus, dass entweder die Grundstrafe oder die Zusatzstrafe auf lebenslängliches Zuchthaus lauten (E. 9.2.3). Regeste Art. 68 ch. 2 CP; fixation de la peine en cas de concours réel rétrospectif. La prise en compte d'une peine d'ensemble hypothétique de réclusion à vie suppose que soit la peine de base soit la peine complémentaire correspondent à une condamnation à vie (consid. 9.2.3). Regesto Art. 68 n. 2 CP; commisurazione della pena in caso di concorso reale retrospettivo. Una pena complessiva ipotetica della reclusione perpetua presuppone che o la pena di base o la pena complementare corrispondano alla reclusione a vita (consid. 9.2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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