Gesetzesartikel
Art. 35 StGB – Geldstrafe: Vollzug
4 Entscheide, in denen Art. 35 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ratenzahlungsangebot bei verhängter Ordnungsbusse führt zwingend zur Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens statt Fortsetzung (Art. 6 OBG)
- Geldfälschung und Inumlaufsetzen stehen in echter Konkurrenz zum Betrug; besonders leichter Fall bei acht Noten (Art. 240, 242, 146 StGB)
- Retrospektive Realkonkurrenz: Keine Strafschärfung auf lebenslänglich bei nur einer lebenslang bedrohten Tat, Zusatzstrafe auf 8 Jahre begrenzt (Art. 68 Ziff. 2, Art. 35 StGB)
- Haftentlassungsgesuch wegen Kollusionsgefahr nach Anklageerhebung: konkrete Verdunkelungsgefahr bejaht, Verhältnismässigkeit gewahrt (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.