Vereinsrechtliche Anfechtungsklage: Schriftlicher Mehrheitsbeschluss der Delegiertenversammlung ohne Statutengrundlage ungültig (Art. 66 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 III 503 · ATF 132 III 503 · DTF 132 III 503
- Datum
- 08.06.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 III 503
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) beschloss im Jahr 2003 eine Statutenänderung, welche der Fachgruppe Holzbau Schweiz einen vorzeitigen Austritt ermöglichte. Der Zentralvorstand holte den erforderlichen Antrag der Delegiertenversammlung schriftlich per Korrespondenz ein, da keine statutarische Grundlage für ein solches Zirkularverfahren bestand und keine Einstimmigkeit erzielt wurde. Die Hoch- und Tiefbau-Genossenschaft Bern focht den darauf basierenden Beschluss der Generalversammlung gerichtlich an. Das Obergericht gab der Klage statt, worauf der SBV Berufung beim Bundesgericht einlegte.
Das Bundesgericht wies die Berufung des Schweizerischen Baumeisterverbandes ab und bestätigte die Ungültigkeit der Statutenänderung. Die Klage gegen den Beschluss der Generalversammlung vom 26. März 2003 war rechtzeitig eingereicht worden; gemäss Art. 75 ZGB kann mit einer fristgerechten Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses zugleich der vorgängige Beschluss der Delegiertenversammlung angefochten werden, da dieser vereinsintern nicht weiterziehbar ist.
Zudem hatte die Klägerin den Verfahrensmangel rechtzeitig gerügt, indem ein Vertreter an der Generalversammlung beantragte, wegen der formellen Mängel nicht auf den Antrag einzutreten. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB verwirkt das Anfechtungsrecht nur bei unterlassener Rüge eines erkennbaren Mangels, was hier nicht der Fall war.
In der Sache selbst verletzte das schriftliche Vorgehen zwingendes Recht. Nach Art. 66 Abs. 1 ZGB werden Vereinsbeschlüsse in der Versammlung gefasst. Art. 66 Abs. 2 ZGB erlaubt schriftliche Beschlüsse nur bei Zustimmung aller Mitglieder. Da die Statuten des Beklagten kein Zirkularverfahren für die Delegiertenversammlung vorsahen und weder Einstimmigkeit noch ausdrückliche Zustimmung aller Delegierten zum schriftlichen Verfahren vorlagen, war der Mehrheitsbeschluss auf dem Korrespondenzweg unzulässig. Dieser Verfahrensfehler machte sowohl den Antrag der Delegiertenversammlung als auch den darauf gestützten Beschluss der Generalversammlung ungültig, da der Antrag der Delegiertenversammlung Gültigkeitsvoraussetzung jeder Statutenänderung ist. Dass im schriftlichen Verfahren rechnerisch das Quorum erreicht worden wäre, heilt den Mangel nicht, da das Versammlungsgebot und die lebendige Diskussion wesentliche Elemente der Willensbildung sind.
Regeste
Art. 66 Abs. 2 und Art. 75 ZGB; vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren. Interessenlage im Anfechtungsprozess (E. 3.1). Mit rechtzeitiger Klage gegen den Beschluss der Generalversammlung kann der vorangegangene Beschluss der Delegiertenversammlung mitangefochten werden (E. 3.2). Verwirkung des Anfechtungsrechts verneint (E. 3.3). Schriftliche Mehrheitsentscheidungen einer Delegiertenversammlung ohne statutarische Grundlage sind unzulässig (E. 4). Die Verletzung der Verfahrensregel macht sowohl den Beschluss der Delegiertenversammlung als auch den darauf gestützten Beschluss der Generalversammlung ungültig (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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