Prozessvollmacht bleibt bei Handlungsunfähigkeit wirksam wenn ihr Fortbestehen vereinbart wurde (Art. 35 Abs. 1 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 III 222 · ATF 132 III 222 · DTF 132 III 222
- Datum
- 23.05.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 132 III 222
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Klägerin A.D. als Ehefrau und Alleinerbin des Ende 2002 verstorbenen B.D. sowie B.D. selbst klagten gegen X. als Verwaltungsrat und Y. als Revisionsstelle der Z. AG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit wegen Verletzung der Benachrichtigungspflicht bei Überschuldung. Die Beklagten machten geltend, die Klage sei nichtig, da B.D. nach einem Schlaganfall vor Prozessbeginn urteils- und prozessunfähig geworden sei und die ihm erteilte Prozessvollmacht daher erloschen sei. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen diesen Einwand ab und verurteilten die Beklagten solidarisch zur Zahlung von CHF 400'000 nebst Zins. Die Beklagten erhoben eidgenössische Berufung und rügten insbesondere die fehlende Prozessfähigkeit des Klägers sowie die Unzulässigkeit des Beweisantritts zur Urteilsfähigkeit.
Das Bundesgericht wies die eidgenössische Berufung der Beklagten ab und bestätigte die Verurteilung zur Zahlung von CHF 400'000 nebst Zins an die Klägerin.
Der Kläger B.D. hatte seinem Rechtsvertreter am 23. August 1999 ausdrücklich eine Prozessvollmacht erteilt, wobei vereinbart wurde, dass diese auch beim Verlust der Handlungsfähigkeit nicht erlösche. Der Schlaganfall, der zur behaupteten Urteilsunfähigkeit führte, ereignete sich erst im Januar oder Februar 2000, also nach Erteilung der Vollmacht. Gemäss Art. 35 Abs. 1 OR erlischt eine Vollmacht zwar grundsätzlich mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist. Das Gericht stellte fest, dass diese Bestimmung dispositiver Natur ist und eine Vereinbarung über den Weiterbestand der Vollmacht trotz eintretender Urteilsunfähigkeit zulässig ist. Dies wird durch Art. 405 OR gestützt, welcher für das zugrundeliegende Auftragsverhältnis ebenfalls die Möglichkeit vorsieht, vom gesetzlichen Erlöschen bei Handlungsunfähigkeit abzuweichen. Da die Vollmacht vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit gültig erteilt worden war und ihr Fortbestehen wirksam vereinbart wurde, war der Rechtsvertreter befugt, die Klage einzureichen und den Prozess zu führen.
Hinsichtlich der Rüge, es hätten Abklärungen zur Urteilsfähigkeit nach dem Schlaganfall vorgenommen werden müssen, verwies das Gericht auf Art. 8 ZGB. Diese Norm gewährt keinen Anspruch darauf, zum Beweis von Tatsachen zugelassen zu werden, die für den Entscheid unerheblich sind. Da die Wirksamkeit der Vollmacht bereits aufgrund der Vereinbarung vor Eintritt der Handlungsunfähigkeit gegeben war, waren weitere Feststellungen zur späteren Urteilsfähigkeit ohne rechtliche Relevanz. Die Vorinstanz hatte die Prozessfähigkeit des Klägers somit bundesrechtskonform bejaht, ohne dass zusätzliche Beweiserhebungen notwendig gewesen wären.
Regeste
Art. 35 Abs. 1 OR; Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, Erlöschen der Vollmacht, Vereinbarung ihres Weiterbestehens. Erlöschen der Vollmacht mit Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers trotz vorgängiger Vereinbarung ihres Weiterbestehens (E. 2.1)? Rechtsnatur von Art. 35 Abs. 1 OR (E. 2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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