Justizze.

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Justizze. Art. 13 CO2-Gesetz

Bundesverwaltungsgericht

CO2-Sanktion für Kleinimporteur trotz fehlender Typengenehmigung: Lückenfüllung via Zollanmeldung rechtmässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 13 CO2-Gesetz)

Datum
11.08.2026
Geschäftsnummer
A-5704/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 127 BV Art. 164 BV Art. 23 CO2 Art. 10 CO2-Gesetz Art. 11 CO2-Gesetz Art. 13 CO2-Gesetz Art. 17 CO2-Verordnung Art. 17d CO2-Verordnung Art. 17g CO2-Verordnung Art. 20 CO2-Verordnung Art. 22a CO2-Verordnung Art. 23 CO2-Verordnung Art. 22a OR Art. 35 OR Art. 2 TGV Art. 6 TGV Art. 71 VZV Art. 74 VZV Art. 75 VZV Art. 18 ZG Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Die X._______ AG, ein seit 2021 im Handelsregister eingetragenes Unternehmen für Fahrzeughandel, importierte 2022 einen Ferrari SF90 und einen Porsche Cayenne Turbo GT. Bei der Verzollung gab sich die Gesellschaft jeweils als Importeurin an, liess die Fahrzeuge jedoch weder bescheinigen noch zahlte sie die fälligen CO2-Sanktionen. Die kantonalen Strassenverkehrsämter erteilten dennoch die Verkehrszulassung. Das Bundesamt für Energie forderte daraufhin nachträglich eine CO2-Sanktion in Höhe von CHF 21'341.00. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Eigenschaft als Importeurin, rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips wegen einer angeblichen Gesetzeslücke, macht Vertrauensschutz aufgrund der erfolgten Verkehrszulassung geltend und beanstandet die Beweislastverteilung sowie die Höhe der Sanktion.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt die nachträgliche Erhebung der CO2-Sanktion gegen die Beschwerdeführerin.

Das Gericht stellt fest, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum (2022) eine echte Verordnungslücke bestand, da die damals gültige CO2-Verordnung nicht regelte, wer als Importeur gilt, wenn weder eine Typengenehmigung noch eine elektronische Übereinstimmungsbescheinigung (eCOC) verwendet wurde und sich niemand beim ASTRA als Importeur bescheinigen liess. Zur Schliessung dieser Lücke wendet das Gericht analog zum heutigen Art. 17g Abs. 3 CO2-Verordnung die in der Zollanmeldung bezeichnete Person als massgeblich an, sofern diese nicht das Gegenteil beweist. Da die Beschwerdeführerin in beiden Zollanmeldungen ausdrücklich als Importeurin aufgeführt war und keinen Nachweis erbrachte, dass sie lediglich im Auftrag Dritter handelte oder das Fahrzeug an einen Grossimporteur abtrat, qualifiziert sie das Gericht zu Recht als sanktionspflichtige Importeurin gemäss Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz.

Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Legalitätsprinzips hält das Gericht fest, dass durch die Lückenfüllung auf Verordnungsstufe kein neuer Abgabepflichtiger geschaffen wird, sondern lediglich die Identifikation des bereits gesetzlich definierten Kreises der Importeure konkretisiert wird. Die Grundzüge der Abgabe (Pflichtige, Objekt, Bemessung) sind im CO2-Gesetz hinreichend bestimmt. Auch die nachträgliche Geltendmachung der Sanktion verstösst nicht gegen das Legalitätsprinzip; die gesetzliche Pflicht zur Entrichtung der Sanktion besteht unabhängig davon, ob die Vollzugsorgane diese fristgerecht eingefordert haben. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmässigkeit der Verkehrszulassung besteht nicht, da die kantonalen Strassenverkehrsämter zum relevanten Zeitpunkt gesetzlich nicht verpflichtet waren, die Begleichung der CO2-Sanktion oder das Vorliegen einer Bescheinigung zu prüfen. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über langjährige Erfahrung im Luxusbereich und hätte sich ihrer Pflichten bewusst sein müssen. Die Beweislast für eine abweichende Importeursstellung liegt gemäss Art. 8 ZGB bei der Beschwerdeführerin, die diesen Nachweis nicht erbracht hat. Die Höhe der Sanktion erweist sich als angemessen, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die Fahrzeuge vor der Zulassung an einen Grossimporteur abzutreten oder Zertifikate zu erwerben.

Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.