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Justizze. Art. 204 SchKG

Bundesgericht

Beschwerde in Unfallversicherungssache nach Konkurseröffnung: Nichteintreten wegen fehlender Prozessführungsbefugnis (Art. 204 SchKG)

Datum
26.08.2026
Geschäftsnummer
8C_335/2026
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 108 BGG Art. 405 OR Art. 204 SchKG Art. 207 SchKG

Zusammenfassung

Die A.________ AG in Liquidation erhebt gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen betreffend Prämienausstände der Suva Beschwerde beim Bundesgericht. Nach Einreichung der Beschwerde wird über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Die Suva beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr prozessfähig war.

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe hatte am 12. Mai 2026 den Konkurs über die A.________ AG eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst; das Konkursverfahren wurde später mangels Aktiven eingestellt. Mit der Konkurseröffnung verlor der Gemeinschuldner gemäss Art. 204 SchKG die Verfügungsbefugnis über das Massevermögen. Laufende Zivilprozesse sind nach Art. 207 Abs. 1 SchKG einzustellen. Dieser Wegfall der Prozessführungsbefugnis schliesst aus, dass der Gemeinschuldner trotz eröffneten Konkurses eine Beschwerde ans Bundesgericht erklärt. Zudem fielen mit der Konkurseröffnung bestehende Prozessvollmachten gemäss Art. 405 Abs. 1 OR dahin. Da weder die Gesellschaft noch ihr vor Konkurseröffnung beauftragter Vertreter befugt waren, die Beschwerde zu erklären, ist auf diese als offensichtlich unzulässig im summarischen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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