Vereinsmitglieder streiten über Abberufungsbeschlüsse: falsche Beweislastverteilung, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 8 ZGB)
- Datum
- 11.08.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_427/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Verein A.________ betreibt einen Fernsehsender zur Förderung christlicher Kultur und besteht aus drei Mitgliedern, die seit Jahren um die Vereinsführung streiten. An einer Vereinsversammlung vom 6. April 2021 wurden zwei widersprüchliche Protokolle erstellt, wobei eines die Abberufung zweier Vorstandsmitglieder dokumentiert und das andere dies bestreitet. Die betroffenen Mitglieder klagten auf Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Abberufungsbeschlüsse sowie weiterer Zirkularbeschlüsse. Das Kantonsgericht erklärte einen Abberufungsbeschluss für ungültig, wies die Klage bezüglich des anderen Mitglieds jedoch ab und verteilte die Kosten entsprechend. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Verein als auch die beiden Mitglieder Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise den klagenden Vereinsmitgliedern die Beweislast dafür auferlegt, dass die Abberufungsbeschlüsse nicht zustande gekommen seien. Da der Verein sich jedoch auf die Existenz dieser Beschlüsse beruft und daraus Rechte ableitet, trifft ihn gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für das tatsächliche Zustandekommen der Abberufungen. Diese Verletzung der Beweislastregeln stellt einen Rechtsfehler dar, der die vorinstanzlichen Feststellungen unzulässig macht.
Da die Vorinstanz aufgrund dieses Fehlers den massgebenden Sachverhalt neu erstellen muss, kann das Bundesgericht über die übrigen Rügen beider Parteien derzeit nicht entscheiden. Kommt die Vorinstanz nach neuer Beweisaufnahme zum Schluss, dass die Abberufungsbeschlüsse nicht bewiesen sind, wäre die Klage voraussichtlich gutzuheissen; andernfalls bliebe ihre bisherige Folgeargumentation grundsätzlich unberührt. Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteientschädigung wird wettgeschlagen, da beide Beschwerden teilweise gutgeheissen wurden und der Verfahrensausgang noch offen ist.
Entscheidend für die Aufhebung war die Anwendung von Art. 8 ZGB zur Beweislastverteilung bei Gestaltungsklagen sowie Art. 97 Abs. 1 und 2 BGG zur Rüge rechtsfehlerhafter Sachverhaltsfeststellungen. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG. Bemerkenswert ist die Klarstellung, dass bei Anfechtungsklagen die beweispflichtige Partei stets jene ist, die sich auf die rechtserhebliche Tatsache (hier: Beschlussfassung) beruft, unabhängig davon, ob sie Nichtigkeit oder Ungültigkeit geltend macht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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