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Justizze. Art. 5 BV

Bundesgericht

Bauherr verlangt Projektänderung wegen Sicherheitsrisiko Rankgerüst: Behörde muss trotz Versäumnis Gelegenheit zur Anpassung geben, Treu und Glauben verletzt (Art. 5 Abs. 3 BV)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
1C_186/2025
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Ein Grundeigentümer erhielt 2015 eine Baubewilligung für eine Garage mit integriertem Containerabstellplatz unter Auflage, ein Rankgerüst als Sichtschutz und Absturzsicherung in bestimmter Farbe auszuführen. Da die Auflagen nicht erfüllt wurden, forderte die Stadt Luzern 2023 per Vollstreckungsverfügung die Fertigstellung gemäss bewilligten Plänen oder drohte Ersatzvornahme und Strafe an. Der Eigentümer wehrte sich dagegen und machte geltend, das projektierte Rankgerüst stelle ein Sicherheitsrisiko dar, insbesondere für Kinder, und verletze gesetzliche Sicherheitsvorschriften. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur ergänzenden Abklärung. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und setzte eine Frist zur Fertigstellung. Gegen dieses Urteil erhob der Eigentümer Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt das angefochtene Urteil auf und ändert die Vollstreckungsverfügung dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer alternativ zur Fertigstellung gemäss Bewilligung die Möglichkeit eingeräumt wird, innert einer neuen Frist bis zum 30. November 2026 ein Projektänderungsgesuch für das Rankgerüst einzureichen.

Entscheidend war, dass die Vorinstanz ein Schreiben der Stadt Luzern vom 18. Februar 2020 unberücksichtigt liess, in welchem die Behörde dem Beschwerdeführer ausdrücklich vorschlug, die Verkleidung so projektieren zu lassen, dass sie den Grundsätzen der Beratungsstelle für Unfallverhütung entspricht, und ihn zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufforderte. Zwar hatte der Beschwerdeführer sein Versäumnis, zeitnah Unterlagen vorzulegen, selbst anerkannt. Dennoch hätte die Stadt Luzern gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) trotz dieses Versäumnisses Gelegenheit geben müssen, innerhalb der gesetzten Frist alternativ ein Projektänderungsgesuch einzureichen. Die vorbehaltlose Schutzgewährung der Vorinstanz verletzte daher diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz.

Hingegen waren Rügen bezüglich der Sicherheit des Rankgerüsts im Vollstreckungsverfahren unzulässig, da sie die Rechtmässigkeit der bereits rechtskräftigen Sachverfügung betrafen und keine unverzichtbaren Grundrechte oder Nichtigkeit geltend gemacht wurden. Auch der Verzicht der Vorinstanz auf ein Gutachten zur Bekletterbarkeit war im Vollstreckungsverfahren zulässig, da entsprechende Erkenntnisse ohnehin nicht entscheidwesentlich gewesen wären (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

Da der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend gilt, werden keine Gerichtskosten erhoben und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. Die Vorinstanz hat neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens zu entscheiden (Art. 66 Abs. 4, Art. 67, Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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