Anwaltshaftung wegen Nichtzurückzug der Berufung verneint: Prozessrisiko nicht verschuldensbegründet (Art. 398 Abs. 2 OR)
- Datum
- 30.07.2026
- Geschäftsnummer
- 4A_66/2026
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 97 OR Art. 398 OR Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Ein Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren. Das Kantonsgericht erhöhte im Berufungsverfahren die güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Ehefrau um rund zwei Millionen Franken gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil. Der Kläger machte geltend, der Anwalt habe nach Kenntnis der Anschlussberufung der Ehefrau die eigene Berufung im Güterrecht nicht zurückgezogen, obwohl dies angesichts des enormen Risikos einer höheren Bewertung der Liegenschaften geboten gewesen wäre. Zudem habe der Anwalt ihn nicht ausreichend über dieses Risiko aufgeklärt und vor Bundesgericht keine rügespezifische Beschwerde eingereicht. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Kläger erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte Schadenersatz sowie Zinsen ab einem früheren Datum als in der Vorinstanz beantragt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Der neue Antrag auf Zinsen ab dem 10. Oktober 2020 geht über die Berufungsanträge hinaus und stellt einen unzulässigen neuen Antrag dar, worauf nicht eingetreten wird (Art. 99 Abs. 2 BGG). In der Sache selbst übt der Beschwerdeführer lediglich appellatorische Kritik, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen oder konkrete Rügen zu formulieren, weshalb auf diese Vorbringen nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Materiell haftet ein Rechtsanwalt gemäss Art. 398 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 321e Abs. 2 OR nur für Schäden, die er absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Er leistet keine Erfolgsgarantie, sondern schuldet ein Tätigwerden nach den Regeln der Berufskunst. Das spezifische Prozessrisiko, dass eine Rechtsmittelinstanz eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Vorinstanz, trägt der Auftraggeber und nicht der Anwalt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der Berufung im Güterrecht nach Eingang der Anschlussberufung vertretbar war, da sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Urteil mögliche Lösungen darstellten und die Argumentation des Klägers zumindest nachvollziehbar war. Es lag kein offensichtliches Verschulden vor, die Berufung zurückzuziehen oder den Mandanten anders zu beraten.
Zudem hat der Kläger nicht bewiesen, dass der ursprüngliche Scheidungsprozess bei pflichtgemässem Vorgehen des Anwalts ein günstigeres Ergebnis gebracht hätte. Er konnte keine klarerweise richtige Lösung aufzeigen, die das Bundesgericht bei korrekter Prozessführung angewendet hätte. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Anwaltshaftung liegt gemäss Art. 8 ZGB beim Auftraggeber. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist unbegründet, da sich die Vorinstanz ausdrücklich und umfassend mit den Vorbringen zur Chancenlosigkeit der Berufung auseinandergesetzt hat. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- auferlegt und er hat den Beschwerdegegner mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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