Zustellung während Fristenstillstand: Erster Tag danach zählt als Fristbeginn, aber Vertrauensschutz gewährt wegen unklarer Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 1 VwVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 II 153 · ATF 132 II 153 · DTF 132 II 153
- Datum
- 13.01.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 II 153
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Kanton Aargau beschwerte sich gegen eine Verfügung des Bundesamts für Zivilluftfahrt betreffend ein vorläufiges Betriebsreglement für den Flughafen Zürich. Die Verfügung wurde am 30. März 2005 zugestellt, also während des gesetzlichen Fristenstillstands über Ostern. Der Regierungsrat reichte die Beschwerde erst am 4. Mai 2005 bei der Post ein. Die Eidgenössische Rekurskommission trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie die Frist als am 3. Mai 2005 abgelaufen erachtete. Dagegen erhob der Kanton Aargau Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und rügte die Verletzung des Vertrauensschutzes sowie die fehlerhafte Fristberechnung.
Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf. Das Gericht bestätigte zwar die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 VwVG dahingehend, dass bei einer Zustellung während des Fristenstillstands gemäss Art. 22a lit. a VwVG bereits der erste Tag nach Ende des Stillstands als erster Tag der Beschwerdefrist zählt. Dies weicht von der Praxis zu Art. 32 Abs. 1 OG ab, wo der erste Tag nach den Ferien nicht mitgezählt wird.
Trotz dieser materiell richtigen Auslegung verletzte die Vorinstanz jedoch den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde an die Rekurskommission bestand eine uneinheitliche Rechtsprechung: Während das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem nicht amtlich publizierten Urteil die strenge Berechnung vertrat, hatten andere eidgenössische Rekurskommissionen in amtlich publizierten Entscheiden die Frist erst ab dem zweiten Tag nach dem Stillstand berechnet. Da diese Klarstellung der Rechtsprechung erst durch das vorliegende Urteil erfolgte, durfte die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung angewendet werden. Es war anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde bei Kenntnis der nun geklärten Rechtslage rechtzeitig eingereicht hätte. Daher war die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten.
Offen bleiben konnte, ob zusätzlich eine Auskunft der Instruktionsrichterin zur Fristberechnung einen Vertrauensanspruch begründet hätte, da dies unter den gegebenen Umständen nicht mehr entscheidungserheblich war.
Regeste
Art. 20 Abs. 1, Art. 22a VwVG, Art. 32 Abs. 1 OG; Fristwahrung, Klärung der Rechtsprechung, Treu und Glauben. Beginn des Fristenlaufs (Art. 20 Abs. 1 VwVG): Für die Beschwerdefrist zählt bereits der erste Tag nach Ablauf des Fristenstillstands, wenn die Verfügung während des Stillstands zugestellt wird (E. 4.1). Abweichung zur Fristberechnung gemäss Art. 32 Abs. 1 OG und Hinweis auf das neue Bundesgerichtsgesetz (Art. 44 Abs. 1 BGG; E. 4.2). Vertrauensschutz im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, die Anlass zur Klarstellung der Rechtsprechung gibt (E. 5). Regeste Art. 20 al. 1, art. 22a PA, art. 32 al. 1 OJ; observation du délai, clarification de la jurisprudence, bonne foi. Point de départ du délai (art. 20 al. 1 PA): pour le délai de recours, le premier jour après la fin des féries compte lorsque la décision a été notifiée pendant les féries (consid. 4.1). Différence par rapport à la computation des délais selon l'art. 32 al. 1 OJ et indications sur la réglementation de la nouvelle loi sur le Tribunal fédéral (art. 44 al. 1 LTF; consid. 4.2). Application des règles de la bonne foi dans une affaire donnant lieu à une clarification de la jurisprudence sur la question de l'observation du délai de recours (consid. 5). Regesto Art. 20 cpv. 1, art. 22a PA, art. 32 cpv. 1 OG; osservanza del termine, chiarimento della giurisprudenza, buona fede. Decorrenza del termine (art. 20 cpv. 1 PA): per il calcolo del termine di ricorso viene computato il primo giorno dopo la scadenza della sospensione dei termini, se la decisione è stata notificata durante la sospensione (consid. 4.1). Differenza dal computo dei termini secondo l'art. 32 cpv. 1 OG e riferimento alla nuova legge sul Tribunale federale (art. 44 cpv. 1 LTF; consid. 4.2). Tutela della buona fede riguardo alla tempestività del ricorso, che offre l'occasione per chiarire la giurisprudenza (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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