Gesetzesartikel
Art. 32 OG – Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
4 Entscheide, in denen Art. 32 OG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Zustellung während Fristenstillstand: Erster Tag danach zählt als Fristbeginn, aber Vertrauensschutz gewährt wegen unklarer Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 1 VwVG)
- Beschwerdefrist bei Zustellung während Sommerferien: Fristbeginn erst nach Ende des Fristenstillstands, hier verspätet (Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 82 Abs. 2 ATSG)
- Spanischer Staatsangehöriger in Spanien: Fristberechnung für Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach OG, keine Verlängerung durch FZA oder VO 1408/71 (Art. 32 OG)
- Rechtsmittelfrist beginnt sieben Tage nach erfolglosem Zustellversuch trotz längerer Abholfrist der Post (Art. 9 und 29 Abs. 1 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.