Anfechtungsgegenstand bei rückwirkender Rentenrevision in mehreren Verfügungen gleichen Datums (Art. 97 Abs. 1 OG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 V 164 · ATF 131 V 164 · DTF 131 V 164
- Datum
- 03.05.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 V 164
- Abteilung
- CH_BGE_007
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft die Frage des Anfechtungs- und Streitgegenstands im Verfahren der Invalidenversicherung, wenn eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente durch mehrere Verfügungen gleichen Datums geregelt wurde. Die Beschwerdeführerin F. wendet sich gegen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau sowie gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau bezüglich der gerichtlichen Überprüfbarkeit dieser Verfügungen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass es für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegenstands unerheblich ist, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer einzigen Verfügung oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Massgebend ist das materielle Rechtsverhältnis, welches durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiert wird. Der Umstand, dass Umfang und Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos.
Die gerichtliche Überprüfungsbefugnis wird nicht dadurch eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben, selbst wenn nur die Abstufung oder Befristung angefochten wird. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die IV-Stelle aus technischen Gründen eine oder mehrere separate Verfügungen gleichen Datums erlässt, da sich am Verfügungsinhalt nichts ändert. Eine rückwirkende befristete oder abgestufte Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen. Antizipierte Invaliditätsschätzungen mit in die Zukunft gerichteten Rentenherabsetzungen sind unzulässig.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die ursprüngliche und die zeitlich direkt anschliessende Rente in separaten Verfügungen gleichen Datums zugesprochen werden. Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 413 und beantwortet die in früheren Urteilen offen gelassene Frage dahingehend, dass die Aufteilung auf mehrere Verfügungen gleichen Datums die Anfechtbarkeit und den Streitgegenstand nicht verändert.
Regeste
Art. 5 VwVG; Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG; Art. 28 Abs. 2 (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Art. 88a Abs. 2 IVV: Durch mehrere Verfügungen geregeltes Rechtsverhältnis: Anfechtungs- und Streitgegenstand. Es ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413. (Erw. 2.2 und 2.3)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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