Beendigung Leistungsaufschub bei Krankenversicherung: Zahlung nur der im Verlustschein titulierten Prämien ausreichend (Art. 9 Abs. 2 KVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 V 455 · ATF 129 V 455 · DTF 129 V 455
- Datum
- 22.08.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 V 455
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die SWICA Krankenversicherung AG beschwert sich gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend die Aufhebung eines wegen Prämienrückstands verfügten Leistungsaufschubs. Die Krankenkasse hatte nach Ausstellung eines Verlustscheins die Kostenübernahme suspendiert und meldete dies der Sozialhilfebehörde. Nachträglich wurden durch die Gemeinde Zahlungen geleistet, welche jedoch nicht sämtliche offenen Prämien und Verzugszinsen abdeckten. Streitig ist, ob zur Wiederaufnahme der Leistungen zwingend alle jemals entstandenen Rückstände beglichen sein müssen oder ob die Tilgung der im konkreten Verlustschein verurkundeten Forderungen genügt. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz vertreten die Auffassung, dass die Zahlung der im Verlustschein enthaltenen Beträge ausreiche.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der SWICA Krankenversicherung AG ab und bestätigt, dass der Leistungsaufschub mit der Begleichung der im Verlustschein titulierten Forderungen endet. Das Gericht legt Art. 9 Abs. 2 KVV in der bis Ende 2002 gültigen Fassung autonom öffentlich-rechtlich aus und lehnt eine Analogie zum privatrechtlichen Versicherungsvertragsgesetz ab.
Entscheidend ist die systematische Verknüpfung mit Art. 9 Abs. 1 KVV: Da die Ausstellung eines Verlustscheins zwingende Voraussetzung für die Meldung an die Sozialhilfebehörde und die Suspendierung ist, muss auch die Beendigung des Aufschubs an denselben Titel gebunden sein. Der Wortlaut "vollständig bezahlt" bezieht sich somit auf die Gegenstände dieses spezifischen Verlustscheins, nicht auf allfällige weitere offene Posten. Dies dient der Rechtssicherheit, da Betroffene sonst die Rechtmässigkeit der Sperre nicht zuverlässig überprüfen könnten. Eine positive Vorwirkung der per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Neuregelung (Art. 90 Abs. 4 KVV) wird ausgeschlossen.
Da die Gemeinde X. im Januar 2000 genau jene Beträge zahlte, die Gegenstand des Verlustscheins vom Dezember 1999 waren, war die Leistungssperre zu Unrecht aufrechterhalten worden. Die SWICA ist daher verpflichtet, die Spitalrechnung für den Aufenthalt vom September 2001 zu übernehmen.
Regeste
Art. 9 Abs. 2 KVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art. 90 Abs. 4 KVV (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung): Beendigung des nach Zahlungsverzug verfügten Leistungsaufschubs. Auslegung der Verordnungsbestimmung. Für die Beendigung des Leistungsaufschubs ist erforderlich und hinreichend, dass diejenigen Prämien samt Akzessorien bezahlt werden, welche Gegenstand des Verlustscheins bildeten, der seinerseits Voraussetzung der Einleitung des Verfahrens mit der Sozialhilfebehörde und der Leistungssuspendierung war.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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