Gemeinde ficht Zuteilung zu Krankenversicherungs-Prämienregion an: Keine Legitimation, Beschwerde abgewiesen (Art. 61 Abs. 2 KVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 143 · ATF 139 V 143 · DTF 139 V 143
- Datum
- 19.03.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 143
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Stadt Schaffhausen wehrte sich gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), mit der die Ortschaft Hemmental nach einer Gemeindefusion in die teuerste Krankenversicherungs-Prämienregion 1 eingeteilt wurde. Die Gemeinde machte geltend, diese Einteilung führe zu höheren Prämienverbilligungsbeiträgen und Sozialhilfekosten sowie zu finanziellen Nachteilen für die Einwohner. Sie beantragte die Aufhebung der Zuordnung und die Rückstufung in die Region 2. Das Bundesverwaltungsgericht war auf die Beschwerde nicht eingetreten, woraufhin die Stadt Schaffhausen beim Bundesgericht Beschwerde erhob.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es urteilte, dass die Kompetenz zur Festlegung der Prämienregionen und zur Zuordnung der Gemeinden ausschliesslich beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) liegt. Gemäss Art. 61 Abs. 2 KVG legt das BAG die Regionen einheitlich fest; die Versicherer sind lediglich Adressaten dieser Einteilung. Eine Beteiligung der Kantone oder Gemeinden bei der reinen Regioneneinteilung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher fehlte der beschwerdeführenden Gemeinde die Legitimation im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG, da sie am Verfahren vor dem BAG nicht teilnahm und keine Möglichkeit dazu hatte.
Zudem verneinte das Gericht einen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung nach Art. 25 Abs. 1-3 VwVG. Ein solches Begehren setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Die Gemeinde konnte dieses nicht darlegen, da die tatsächliche Umsetzung der Regionen durch die Versicherer (die regional abstufen *können*, aber nicht müssen) nicht genügend wahrscheinlich war. Auch die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile (höhere Sozialhilfeausgaben) standen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Einteilung selbst, sondern hängen von den Entscheidungen der Versicherer ab. Schliesslich fehlt es an einer materiellen Beschwer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG, da die Gemeinde kein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der generellen Regionszuweisung hat.
Regeste
Art. 61 Abs. 2 und 5 KVG; Art. 91 Abs. 1 KVV; kantonale und regionale Abstufung der Krankenversicherungsprämien. Die Kompetenz zur Festlegung der Prämienregionen und zur Zuordnung der Gemeinden liegt ausschliesslich beim Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Gemeinde ist nicht legitimiert, die vom BAG festgelegten Prämienregionen anzufechten. Es steht ihr auch kein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung zu (E. 3). Regeste Art. 61 al. 2 et 5 LAMal; art. 91 al. 1 OAMal; échelonnement des primes de l'assurance-maladie selon les cantons et les régions. La compétence pour délimiter les régions de primes et y classer les communes appartient exclusivement à l'Office fédéral de la santé publique (OFSP). Une commune n'est pas légitimée à recourir contre la délimitation des régions opérée par l'OFSP. Elle n'a pas non plus de droit à obtenir une décision en constatation (consid. 3). Regesto Art. 61 cpv. 2 e 5 LAMal; art. 91 cpv. 1 OAMal; graduazione cantonale e regionale dei premi di cassa malati. L'Ufficio federale della sanità pubblica (UFSP) è esclusivamente competente per definire le regioni dei premi e per assegnarvi i singoli comuni. Il comune non è legittimato a impugnare la definizione delle regioni operata dall'UFSP. Non può neppure pretendere l'emissione di una decisione d'accertamento (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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