Gesetzesartikel
Art. 9 KVV – Beendigung des Versicherungsverhältnisses
2 Entscheide, in denen Art. 9 KVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Krankenkasse muss Prämienausstand vor Betreibung mahnen: Mahnpflicht gemäss KVV verfassungskonform (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KVV)
- Beendigung Leistungsaufschub bei Krankenversicherung: Zahlung nur der im Verlustschein titulierten Prämien ausreichend (Art. 9 Abs. 2 KVV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.