Versuch sexueller Handlungen mit Kind: Anreise zum vereinbarten Treffpunkt nach Chat-Absprache genügt für tatnahes Handeln (Art. 187 Ziff. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 IV 100 · ATF 131 IV 100 · DTF 131 IV 100
- Datum
- 13.03.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 IV 100
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Mann verabredete sich in einem Internet-Chatroom mit einer Person, die vorgab, 14 Jahre alt zu sein, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er reiste zum festgelegten Zeitpunkt an den vereinbarten Treffpunkt vor einem Restaurant in Basel, wo er von verdeckten Ermittlern festgenommen wurde. Die kantonalen Gerichte verurteilten ihn wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfacher Pornografie. Der Verurteilte rügte mit staatsrechtlicher Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde, sein Erscheinen am öffentlichen Treffpunkt stelle lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung dar, da die sexuellen Handlungen dort nicht hätten stattfinden können und eine Vorbesprechung zwingend gewesen wäre.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte die Annahme eines strafbaren Versuchs gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Zwar stellen reine Chat-Gespräche im Internet aufgrund der räumlichen und zeitlichen Distanz sowie der Anonymität noch keine Tatausführung dar. Der Beginn des Versuchs liegt jedoch bereits dann vor, wenn der Täter zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt reist und sich dort einfundet.
Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer mit dem vermeintlichen Minderjährigen ein konkretes Treffen am 27. Januar 2003 um 14.00 Uhr beim McDonald's an der Centralbahnstrasse in Basel vereinbart. Durch SMS-Kontakte am Tag des Treffens und die Zusicherung des Kommens signalisierte der Chatpartner seine Zustimmung, aus der virtuellen Anonymität herauszutreten. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Eintreffen am Ort unter diesen Umständen den letzten entscheidenden Schritt vor der eigentlichen Tatbegehung darstellt. Eine weitere Vorbesprechung war nach dem Tatplan des Täters nicht beabsichtigt; die Tat hätte ohne Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen münden können, selbst wenn sich die Beteiligten anschliessend an einen anderen Ort hätten begeben müssen.
Die erforderliche Tatnähe im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB war somit gegeben. Dass es sich bei dem Gesprächspartner um einen verdeckten Ermittler handelte, führt gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB lediglich zu einem untauglichen Versuch, ändert aber nichts an der Strafbarkeit der Versuchshandlung selbst. Das Argument, am öffentlichen Ort sei kein freiwilliges Zurücktreten mehr persönlichkeitsadäquat gewesen, ist für die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch ohne Bedeutung, da diese Grenze objektiv-subjektiv bestimmt wird.
Regeste
Art. 187 Ziff. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 StGB; sexuelle Handlungen mit Kindern, Abgrenzung der straflosen Vorbereitung vom Versuch. Abgrenzung der straflosen Vorbereitung vom Versuch in einem Fall, in welchem der Täter im Chat-Room einer Internetseite mit einem vermeintlich 14-jährigen Knaben ein Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen vereinbart und sich zur festgelegten Zeit am abgesprochenen Treffpunkt eingefunden hat. Regeste Art. 187 ch. 1, art. 21 al. 1 et art. 23 al. 1 CP; actes d'ordre sexuel avec des enfants, délimitation entre les actes préparatoires non punissables et la tentative. Délimitation entre les actes préparatoires non punissables et la tentative; cas où l'auteur qui, sur le forum de discussion d'une page internet, convient avec un garçon, censé avoir 14 ans, d'un rendez-vous pour accomplir des actes d'ordre sexuel, et qui s'est trouvé à l'heure dite, à l'endroit prévu. Regesto Art. 187 n. 1, art. 21 cpv. 1 e art. 23 cpv. 1 CP; atti sessuali con fanciulli, discrimine fra atto preparatorio non punibile e tentativo. Discrimine fra atto preparatorio non punibile e tentativo in un caso nel quale il reo, dopo avere fissato in una chat room di una pagina internet un appuntamento con un presunto quattordicenne allo scopo di compiere atti sessuali, giunge al ritrovo fissato nel momento accordato.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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